{"id":11949,"date":"2004-05-23T00:00:26","date_gmt":"2004-05-22T22:00:26","guid":{"rendered":"http:\/\/test.graswurzel.net\/gwr\/?p=11949"},"modified":"2022-07-26T14:24:34","modified_gmt":"2022-07-26T12:24:34","slug":"asyl-und-desertion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.graswurzel.net\/gwr\/2004\/05\/asyl-und-desertion\/","title":{"rendered":"Asyl und Desertion"},"content":{"rendered":"<p>Als Mitglied des Vorstandes der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge PRO ASYL nehme ich die Gelegenheit gerne wahr, zu den Defiziten der bundesdeutschen Praxis im Umgang mit Schutzbed\u00fcrftigen und hier insbesondere Deserteuren und Kriegsdienstverweigerern zu sprechen.<\/p>\n<p>Pro Asyl als Lobbyorganisation hat in den vergangenen Jahren immer wieder deutlich gemacht, dass die Schutzl\u00fccken bei Fl\u00fcchtlingen und Deserteuren vor allem im rechtlichen Bereich liegen. Uns allen ist bekannt, dass Desertion grunds\u00e4tzlich kein Schutzgrund ist. Uns allen ist ebenso bekannt, dass Fl\u00fcchtlingsschutz in der EU in G\u00e4nze zur Disposition steht. Zudem wird der bestehende Schutz faktisch immer weiter reduziert. Die wichtigste Norm im internationalen Fl\u00fcchtlingsrecht, die Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention, wird immer mehr eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Auf europ\u00e4ischer Ebene beobachten wir die Hinwendung, weg vom konkreten Schutz im Einzelfall aufgrund einer Asylanerkennung oder der Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft nach der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention, hin zu einem tempor\u00e4ren Bleiberecht.<\/p>\n<p>Tempor\u00e4rer Schutz ist aber nur dann sinnvoll, wenn er einen \u00fcberschaubaren Zeitraum von drei bis sechs Monaten umfasst. Dar\u00fcber kann man auf internationaler Ebene nachdenken. Aber wann endet eigentlich ein tempor\u00e4res Bleiberecht, wann hat ein Fl\u00fcchtling Anspruch darauf, in einem Land f\u00fcr sich und die Familie eine Zukunft aufzubauen? Derzeit k\u00e4mpfen Tausende Roma aus dem Kosovo und anderen Teilen des ehemaligen Jugoslawiens um ein Bleiberecht &#8211; zum Teil nach \u00fcber 15 Jahren Geduldet Sein in Deutschland. Das Bundesamt f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge bereitet fl\u00e4chendeckend Widerrufe f\u00fcr irakische Fl\u00fcchtlinge vor, die Widerrufe f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge aus dem Kosovo sind erfolgt, bei Fl\u00fcchtlingen aus Afghanistan wird noch \u00fcber den Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsverfahren diskutiert.<\/p>\n<p>Auch das sind Gr\u00fcnde f\u00fcr unsere Bleiberechtskampagne: &#8222;Wer lange hier lebt, muss bleiben d\u00fcrfen!&#8220; Bitte schauen Sie im Internet unter www.proasyl.de nach!<\/p>\n<p>Zur\u00fcck zum Thema Desertion:<\/p>\n<p>Schon bei der Ausreise und dem Erwerb eines Visums, welches zur Einreise in ein Fluchtland berechtigen w\u00fcrde, beginnen die Schwierigkeiten. Kein EU-Staat, auch nicht die Bundesrepublik, stellt einem Deserteur ein Visum aus, um einen Asylantrag stellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das geschieht, weil sowohl Fl\u00fcchtlinge, als auch Deserteure, nicht erw\u00fcnscht sind, weder in der Bundesrepublik, noch in einem anderen europ\u00e4ischen Staat.<\/p>\n<p>So deutlich wird es nicht gesagt, es werden stattdessen in gemeinsamen Vereinbarungen bestimmte Standards geregelt, und gleichzeitig wird versucht, \u00fcber Vorschriften wie die Drittstaatenregelung Fl\u00fcchtlinge daran zu hindern, in das Gebiet der Europ\u00e4ischen Union einzureisen.<\/p>\n<p>Im Rahmen der scheinbar endlosen Debatte um das Zuwanderungsrecht spielte die Aufnahme geschlechtspezifischer sowie nicht-staatlicher Verfolgung in den Schutzumfang der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention eine zentrale Rolle. Der asylrechtliche oder auch nur humanit\u00e4re Schutz von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren wurde dagegen weder diskutiert und erst recht nicht in die Gesetzesentw\u00fcrfe eingebracht.<\/p>\n<p>Kriegsdienstverweigerung im deutschen Asylrecht:<\/p>\n<p>Artikel 16 a Absatz 1 Grundgesetz besagt: Politisch Verfolgte genie\u00dfen Asylrecht. Gem\u00e4\u00df bundesdeutscher Rechtsprechung ist derjenige asylberechtigt, der wegen seiner politischen \u00dcberzeugung und Meinung, seiner Religion, Hautfarbe, Ethnie oder der sozialen Gruppe, der er angeh\u00f6rt, durch staatliche Kr\u00e4fte verfolgt wurde und aus diesem Grund sein Heimatland verlassen musste.<\/p>\n<p>Nicht vorverfolgt Ausgereiste, die aber im Falle ihrer R\u00fcckkehr politische Verfolgung bef\u00fcrchten m\u00fcssen, erhalten Abschiebungsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Absatz 1 des Ausl\u00e4ndergesetzes (AuslG).<\/p>\n<p>Es gibt kein Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung, welches sich von v\u00f6lkerrechtlichen Garantien oder internationalen Vertr\u00e4gen ableiten lie\u00dfe. Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes gibt Deutschen das Recht auf Verweigerung, stellt f\u00fcr ausl\u00e4ndische Deserteure aber keine Norm da, auf die sie sich berufen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zudem hat in Deutschland die Rechtsauslegung durch die Gerichte und hier insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts eine entscheidende Rolle gespielt:<\/p>\n<p>Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geh\u00f6rt die Organisation der Landesverteidigung zu den origin\u00e4ren Pflichten eines souver\u00e4nen Staates. Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Desertion und Kriegsdienstverweigerung sowie Zwangsrekrutierungen als solche stellen keine politische Verfolgung dar.<\/p>\n<p>Strafverfolgung wegen Desertion und\/oder Kriegsdienstverweigerung allgemein f\u00fchren daher auch weder zu einem Fl\u00fcchtlingsstatus noch zu einem Abschiebungsschutz.<\/p>\n<p>Noch deutlicher wird die Absicht des deutschen Gesetzgebers in \u00a7 30 Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG): &#8222;Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegr\u00fcndet, wenn nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausl\u00e4nder nur aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, im Bundesgebiet aufh\u00e4lt.&#8220;<\/p>\n<p>Ausgeschlossen wird damit vom Fl\u00fcchtlingsschutz der sogenannte Wirtschaftsfl\u00fcchtling, obwohl wir alle wissen, zuerst wird die \u00f6konomische Basis von Menschen, die man in seinem Staat nicht haben will, zerst\u00f6rt.<\/p>\n<p>Ausgeschlossen werden aber auch Fl\u00fcchtlinge wegen einer kriegerischen Auseinandersetzung. Dabei m\u00fcssen wir uns vergegenw\u00e4rtigen: Krieg ist der gr\u00f6\u00dfte Produzent von Fl\u00fcchtlingen. Das hei\u00dft also: Mit dem Asylverfahrensrecht haben wir einen klaren Eingriff in das materielle Asylrecht, in die Frage, wer Asyl bekommt. \u00dcber den Umweg des Verfahrens wird Menschen, die vor Krieg fliehen, gesagt: Ihr m\u00fcsst damit rechnen, dass Eure Asylantr\u00e4ge als &#8222;offensichtlich unbegr\u00fcndet&#8220; eingestuft werden. Dies trifft nat\u00fcrlich auch in besonderem Ma\u00dfe Kriegsdienstverweigerer und Deserteure.<\/p>\n<p>Asylrelevant kann eine drohende Bestrafung von Desertion und\/oder Kriegsdienstverweigerung nur werden, wenn sie zielgerichtet gegen Personen eingesetzt werden, die durch ein asylerhebliches Merkmal bestimmt sind.<\/p>\n<p>Die Zielgerichtetheit ist z.B. dann gegeben, wenn die Ma\u00dfnahme objektiv auf eine Diskriminierung, Einsch\u00fcchterung, Umerziehung oder Zwangsassimilation zielt.<\/p>\n<p>Es ist daher f\u00fcr das Vorliegen politischer Verfolgung ausreichend, wenn die bestimmten Personen h\u00e4rter bestraft werden, d.h. durch eine extrem harte oder willk\u00fcrlich verh\u00e4ngte Strafe, oder z.B. zu gef\u00e4hrlicheren Eins\u00e4tzen abkommandiert werden (BVerwG InfAuslR 89, 176).<\/p>\n<p>Die Ergebnisse der Asylverfahren von Deserteuren f\u00fchren in Deutschland aber gerade nicht zum Abschiebungsschutz und schon gar nicht zum Fl\u00fcchtlingsstatus.<\/p>\n<p>Nach wie vor sind weder das Asylthema, noch das Thema Desertion und die Schwierigkeiten, Schutz zu erhalten, in ihrer ganzen Breite bekannt.<\/p>\n<p>Das Ausl\u00e4nderrecht hat vornehmlich eine ordnungspolitische Funktion. Es ist dazu erdacht und erschrieben und deshalb mehrheitsf\u00e4hig geworden, weil mit diesem Gesetz Menschen diszipliniert werden k\u00f6nnen, vor der Einreise, w\u00e4hrend des Aufenthaltes und insbesondere, wenn es um aufenthaltsbeendende Ma\u00dfnahmen geht.<br \/>\nEs gibt keinen Status mehr f\u00fcr einen Nicht-Deutschen, der nicht widerrufbar ist, sogar die Asylanerkennung. Im Rahmen des Kampfes gegen den Terrorismus brechen s\u00e4mtliche rechtsstaatlichen D\u00e4mme. Seit dem 11. September 2001 und seit dem 11. M\u00e4rz 2004 kommen immer krudere Vorschl\u00e4ge im Bereich der Abschiebungsm\u00f6glichkeiten auf den Tisch. Abschiebung bei Verdacht. Aufenthalt im Al Quaida-Ausbildungslager gen\u00fcgt, um den Aufenthalt zu beenden. Die gedanklichen Ziele werden zum Richtma\u00df f\u00fcr eine Ausweisung. Guantanamo Bay l\u00e4sst gr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p>Das Thema Desertion braucht auch die politische Diskussion, um daraus endlich die Konsequenz zu ziehen: Deserteure brauchen Schutz, und das bedeutet einen asylrechtlichen Status. Deutschland ben\u00f6tigt dringend mehr M\u00f6glichkeiten f\u00fcr humanit\u00e4re L\u00f6sungen durch eine H\u00e4rtefallregelung im Ausl\u00e4ndergesetz oder im Zuwanderungsgesetz. Schutz f\u00fcr Deserteure ist Friedensarbeit und Nachhilfeunterricht f\u00fcr die Demokratie.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Als Mitglied des Vorstandes der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge PRO ASYL nehme ich die Gelegenheit gerne wahr, zu den Defiziten der bundesdeutschen Praxis im Umgang mit Schutzbed\u00fcrftigen und hier insbesondere Deserteuren und Kriegsdienstverweigerern zu sprechen. 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