{"id":12151,"date":"2004-11-04T00:00:27","date_gmt":"2004-11-03T22:00:27","guid":{"rendered":"http:\/\/test.graswurzel.net\/gwr\/?p=12151"},"modified":"2022-07-26T13:11:48","modified_gmt":"2022-07-26T11:11:48","slug":"zum-demonstrationsverbot-beim-castor-transport-im-november-2004","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.graswurzel.net\/gwr\/2004\/11\/zum-demonstrationsverbot-beim-castor-transport-im-november-2004\/","title":{"rendered":"Zum Demonstrationsverbot beim Castor-Transport im November 2004"},"content":{"rendered":"<p>Die Allgemeinverf\u00fcgung wird haupts\u00e4chlich durch drei Hinweise gerechtfertigt:<\/p>\n<ul>\n<li>den Schutz von Rechtsg\u00fctern, darunter an erster Stelle erhebliche Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung, die aktuell den Schutz des Demonstrationsrechts \u00fcberragten;<\/li>\n<li>&#8222;eine auf Tatsachen gest\u00fctzte Gefahrenprognose&#8220;, die Gewalttaten erwarten lasse;<\/li>\n<li>&#8222;hochwertige Rechtsg\u00fcter Dritter&#8220;, darunter vor allem das Transportrecht des &#8222;Genehmigungsinhabers&#8220; Castor.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Gefahrenprognose wird vor allem durch &#8222;Erfahrungen&#8220; aus der Zeit der letzten Castor-Transporte gest\u00fctzt. Sie wird au\u00dferdem mit &#8222;derzeitigen Erkenntnissen&#8220; unterstrichen. Sie lie\u00dfen Gewaltbereitschaft unter den mutma\u00dflich demonstrierenden Gruppen erwarten. Darum stelle die Allgemeinverf\u00fcgung ein &#8222;gebotenes Mittel&#8220; dar. Sie sei &#8222;verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig&#8220;.<\/p>\n<p>Diese Allgemeinverf\u00fcgung der Bezirksregierung L\u00fcneburg ist rechtzeitig und vorab vom Verwaltungsgericht L\u00fcneburg justiziell abgesegnet worden. In einem am 12.10.2004 ausgefertigten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage der B\u00fcrgerinitiative Umweltschutz L\u00fcchow-Dannenberg e.V. gegen die Bezirkregierung abgewiesen. Diese Klage richtete sich gegen die argumentativ gleichgerichtete Allgemeinverf\u00fcgung vom 25.10.2003. In ihr hatte die Bezirksregierung die seinerzeitigen Demonstrationen allgemein weg-zu-verf\u00fcgen gesucht.<\/p>\n<p>Das Komitee f\u00fcr Grundrechte und Demokratie kritisiert die neuerliche Allgemeinverf\u00fcgung der Bezirksregierung wie deren unhaltbare Hinterher- und Vorabrechtfertigung durch das Verwaltungsgericht. Unhaltbar ist diese, wenn man die Normen des Grundgesetzes angemessen auslegt; wenn man die Erfahrungen mit Gorlebener und anderen Demonstrationen n\u00fcchtern und grundrechtsengagiert wahrnimmt; wenn man schlie\u00dflich realistisch und pragmatisch einsch\u00e4tzt, wie rundum friedliche Demonstrationen um der Demokratie und Menschenrechte willen am besten gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nnen. Das Komitee f\u00fcr Grundrechte und Demokratie legitimiert sein Urteil durch sein grundrechtsgem\u00e4\u00dfes Verst\u00e4ndnis der unmittelbar geltenden Grundrechte des Grundgesetzes; durch teilnehmend beobachtend gewonnene Erfahrungen mit zahlreichen Demonstrationen quer \u00fcber die Bundesrepublik; durch das bis heute in keinem Fall widerlegte Wissen um das Funktionieren von Gro\u00dfdemonstrationen und die in ihnen aktiven m\u00fcndigen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger.<\/p>\n<p>Wir werden eine detaillierte Kritik der Allgemeinverf\u00fcgung und der allgemeinen Rechtfertigung durch das L\u00fcneburger Verwaltungsgericht in diesen Tagen ver\u00f6ffentlichen. Vor dem Hintergrund dieser Kritik stellen wir wohlbegr\u00fcndet, aber pauschal fest:<\/p>\n<p>Zum ersten: die Allgemeinverf\u00fcgung der Bezirksregierung zu L\u00fcneburg und des ihr justizell zuhandenen Verwaltungsgerichts zu L\u00fcneburg haben bis zur Stunde die normierende Kraft der Grundrechtsnorm von Art. 8 GG nicht verstanden. Sie haben deswegen auch nur mithilfe einer sprachlichen Formel, dem Begriff &#8222;Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit&#8220;, die unabdingbare G\u00fcterabw\u00e4gung zwischen dem Grundrecht hier und anderen Rechten dort vorgenommen. Sie t\u00e4uschen eine skrupul\u00f6se G\u00fcterabw\u00e4gung nur vor. Sie haben immer schon zugunsten des Transports einerseits und der Ersparnis polizeilichen Schutzes andererseits eine einseitige Vorentscheidung getroffen. Der fl\u00e4chen- und zeit- und demonstrationen-deckende Allgemeincharakter der Verbotsverf\u00fcgung ist normativ bodenlos.<\/p>\n<p>Zum zweiten: Bezirksregierung und Verwaltungsgericht t\u00e4uschen sich empirisch. Sie haben Erfahrungen fr\u00fcherer Demonstrationen einseitig und pauschal \u201agesamt&#8216;-gerechnet. Darum k\u00f6nnen sie, von ihnen zugestandene, friedliche Demonstrationen mit dem Verweis auf St\u00f6rer der Allgemeinverf\u00fcgung verbotsrepressiv unterbuttern. Hilfsweise ist von einem &#8222;polizeilichen Notstand&#8220; vorab die Rede. Dieser soll darin bestehen, dass in der vorab gewaltgesch\u00e4tzten Demonstration die Polizei andere Rechtsg\u00fcter nicht genugsam sch\u00fctzen k\u00f6nne. Dass es gerade der Polizei als der Einrichtung eines B\u00fcrger-Staates zuerst um den Schutz eines Grundrechts gehen muss, geht dabei verloren. Ebenso wird verkannt, dass es gerade die Art der Allgemeinverf\u00fcgungen und des Einsatzes der Polizei sind, die allenfalls zu einem &#8222;Notstand&#8220; der Polizei f\u00fchren. Der Notstand eines zentralen Grundrechts wird so billigend, ja bewusst und gewollt in Kauf genommen.<\/p>\n<p>Zum dritten: sowohl allgemein verbotsverf\u00fcgende Bezirksregierung wie allgemeinverbotsrechtfertigendes Gericht wissen &#8211; und das wahrhaft aus Erfahrung -, dass die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger vor allem rund um Gorleben, jedoch auch andere Personen und Gruppen in der Bundesrepublik trotz aller Verf\u00fcgungen, ja z.T. wegen ihnen demonstrieren werden. Also ist es pragmatisch und durchaus im Kontext des grundrechtsfundierten Rechtsstaats geboten, alles zu tun, um in der Regel ohnehin &#8211; jedenfalls ausschlaggebend und \u00fcberwiegend &#8211; von vornherein friedliche Demonstrationen so verlaufen zu lassen, dass die Demonstrationen und ihr Schutz ihren politisch-friedlichen Zweck erreichen. Indem aber gewaltverboten wird, indem Verbote einseitig gerechtfertigt werden, werden Regierung und Gericht zur Partei. Sie sorgen dazuhin mit daf\u00fcr, dass die Chancen zunehmen, es werde zu st\u00f6renden Gepl\u00e4nkeln rund um die Demonstrationen vor allem anl\u00e4sslich fragw\u00fcrdiger, wenn nicht falscher Polizeieins\u00e4tze kommen.<\/p>\n<p>Das Komitee beobachtet auf der Basis der Grundrechte. Das Komitee wird davon berichten. Eine ausf\u00fchrlichere Fassung unserer Kritik an allgemeiner Verbotsverf\u00fcgung und rechtfertigendem Urteil folgt dieser Tage nach.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Allgemeinverf\u00fcgung wird haupts\u00e4chlich durch drei Hinweise gerechtfertigt: den Schutz von Rechtsg\u00fctern, darunter an erster Stelle erhebliche Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung, die aktuell den Schutz des Demonstrationsrechts \u00fcberragten; &#8222;eine auf Tatsachen gest\u00fctzte Gefahrenprognose&#8220;, die Gewalttaten erwarten lasse; &#8222;hochwertige Rechtsg\u00fcter Dritter&#8220;, darunter vor allem das Transportrecht des &#8222;Genehmigungsinhabers&#8220; Castor. 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