{"id":12221,"date":"2003-04-04T00:00:09","date_gmt":"2003-04-03T22:00:09","guid":{"rendered":"http:\/\/test.graswurzel.net\/gwr\/?p=12221"},"modified":"2022-07-26T13:06:04","modified_gmt":"2022-07-26T11:06:04","slug":"folter-ist-nicht-zu-rechtfertigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.graswurzel.net\/gwr\/2003\/04\/folter-ist-nicht-zu-rechtfertigen\/","title":{"rendered":"Folter ist nicht zu rechtfertigen!"},"content":{"rendered":"<p>Es ist erschreckend, wie einfach es gelingen konnte, anhand eines                 emotionalisierenden Einzelfalles ((1))                 das Thema Folter in der \u00d6ffentlichkeit wieder diskutabel erscheinen                 zu lassen. Die UnterzeichnerInnen dieser Erkl\u00e4rung wenden sich                 gegen jede Form der Rechtfertigung oder Entschuldigung staatlicher                 Folter oder Folterandrohung und weisen zugleich darauf hin, da\u00df                 der vorliegende Einzelfall gerade nicht als Beispiel eines tragischen                 Konflikts zwischen pers\u00f6nlichem Gewissen und rechtlichen Anforderungen                 taugt, sondern da\u00df der Fall mit dem Ziel der \u00f6ffentlichen Debatte                 (und damit Enttabuisierung) \u00fcber die Rechtfertigung staatlicher                 Folter bewu\u00dft lanciert worden ist.<\/p>\n<p>Der Staat, der sich selbst zum &#8222;Rechtsstaat&#8220; ernennt, tut dies                 u.a. mit der Begr\u00fcndung, da\u00df zum einen die Gewalt beim Staat monopolisiert                 ist, zum anderen aus diesem Monopol zugleich Gewaltbeschr\u00e4nkung                 erfolge.<\/p>\n<p>Zu diesem Zwecke existieren insbesondere Grund- und Menschenrechte                 als Abwehrrechte des Einzelnen gegen\u00fcber dem Staat. Dabei wird                 unterschieden zwischen Grundrechten, die zwar &#8218;prinzipiell&#8216; gelten,                 Eingriffe in besonderen normierten Situationen aber zulassen,                 und absoluten Grundrechten, bei denen ein Eingriff eine solch                 unmittelbare Verletzung der Menschenw\u00fcrde darstellen w\u00fcrde, da\u00df                 sie einem Rechtsstaat unter keinen Umst\u00e4nden w\u00fcrdig sind, wie                 etwa im Falle der Todesstrafe.<\/p>\n<p>Das Folterverbot im nationalen wie im internationalen Recht gilt                 absolut. Die bei der Folter frontal angegriffene W\u00fcrde des Menschen                 ist nicht &#8222;abw\u00e4gbar&#8220; gegen andere Rechtsg\u00fcter.<\/p>\n<p>Ein Staat, der sich selbst als &#8222;Rechtsstaat&#8220; versteht, verzichtet                 &#8211; im Gegensatz zu Systemen offener Willk\u00fcrherrschaft &#8211; auf das                 die Menschenw\u00fcrde negierende Element der Folter. In dem Moment,                 in dem der Staat die von ihm selbst ausgehende Bedrohung mit oder                 die Anwendung von Folter &#8211; und wenn auch nur in einem &#8222;Einzelfall&#8220;                 &#8211; als &#8222;gerechtfertigt&#8220; oder &#8222;entschuldigt&#8220; gelten l\u00e4\u00dft, k\u00fcndigt                 er das kategorische Versprechen auf, das in seine H\u00e4nde gelegte                 Gewaltmonopol nur in &#8211; eben &#8222;rechtsstaatlichen&#8220; &#8211; Grenzen zu gebrauchen.                 Der Staat verzichtet damit auf ein konstitutives Element des &#8222;Rechtsstaates&#8220;.                 Er h\u00f6rt auf, &#8222;Rechtsstaat&#8220; zu sein.<\/p>\n<p>Die dieser Tage wieder lauter werdenden Stimmen, die f\u00fcr die                 normierte Wiedereinf\u00fchrung der Folter werben, versuchen sich an                 &#8211; bisher nie da gewesenen &#8211; Extrembeispielen von chemischen oder                 Atom-Bomben besitzenden Terroristen abzuarbeiten. ((2))                 Dies ist der Versuch, \u00fcber Emotionen die rationale Erkenntnis,                 da\u00df &#8222;Rechtsstaat&#8220; und Folter niemals in \u00dcbereinstimmung zu bringen                 sind, beiseite zu schieben. Es ist der Versuch, den klaren Blick                 f\u00fcr das, was Folter f\u00fcr die Gefolterten bedeutet, zu tr\u00fcben. Es                 ist der Versuch, die unertr\u00e4gliche Fratze eines Staates, der sich                 anma\u00dft, die Menschenw\u00fcrde in ein mathematisches Verh\u00e4ltnis zu                 anderen Rechtsg\u00fctern zu setzen, ertr\u00e4glich zu schminken. Dies                 ist nicht zuzulassen.<\/p>\n<p>Selbst f\u00fcr den Fall, dass in einer &#8211; tats\u00e4chlich kaum vorstellbaren                 &#8211; Extremlage, in der ein Polizeibeamter f\u00fcr sich pers\u00f6nlich in                 h\u00f6chster Gewissensnot keinen anderen Ausweg als Folter sieht,                 um zahlreiche Menschenleben zu retten, bliebe die <i>Folter als                 Instrument staatlichen Handelns<\/i> weder rechtfertigbar noch                 entschuldbar (davon unabh\u00e4ngig ist der menschlich verst\u00e4ndliche                 Wunsch pers\u00f6nlich Betroffener nach Anwendung &#8218;aller Mittel&#8216;).                 Ein solches staatliches Vorgehen bliebe damit &#8211; selbstverst\u00e4ndlich                 &#8211; nach den vom &#8222;Rechtsstaat&#8220; selbst geschaffenen Regeln strafbar.                 Lediglich hinsichtlich der Frage des Umfangs der Schuld k\u00f6nnte                 hierauf ad\u00e4quat reagiert werden, sei es durch Einstellung des                 Verfahrens, durch &#8222;symbolische&#8220; Strafen oder \u00fcber den Weg des                 Gnadenrechts.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall aus Frankfurt ist aber das Ma\u00df der Schuld                 gerade nicht gering. Im Gegenteil: Der Vizepr\u00e4sident der Frankfurter                 Polizei, Wolfgang Daschner, hat seine Anweisung, mit Folter zu                 drohen und sie ggf. durchf\u00fchren zu lassen, als verbindlichen Befehl                 verstanden, also als regul\u00e4res Mittel polizeilichen Handelns.                 Der Vize-Pr\u00e4sident hatte nach eigenen Aussagen keinen Kontakt                 zu dem mutma\u00dflichen T\u00e4ter, lie\u00df sich \u00fcber die Ergebnisse der Verh\u00f6re                 und \u00fcber die Psyche des mutma\u00dflichen T\u00e4ters nur durch Dritte informieren,                 da es &#8222;polizeilicher Grundsatz&#8220; sei, &#8222;wenn man schwerwiegende                 Entscheidungen treffen mu\u00df, sich nie ins Detail einzumischen&#8220;                 (Daschner ((3))) &#8211; um einen &#8218;k\u00fchlen                 Kopf&#8216; zu wahren. Wer aber mit einem solchen k\u00fchlen Kopfe Folterdrohung                 und Folter als &#8222;polizeiliche Ma\u00dfnahme&#8220; (Daschner ((4)))                 befiehlt, steht &#8211; weit &#8211; au\u00dferhalb der sich vom &#8222;Rechtsstaat&#8220;                 selbst auferlegten Grenzen. Wer einerseits &#8218;polizeiliche Grunds\u00e4tze&#8216;                 aufrechterh\u00e4lt und nicht einmal den &#8218;zu Folternden&#8216; selbst in                 Augenschein nimmt, sich zugleich aber &#8222;sehenden Auges&#8220; (Daschner                  ((5))) \u00fcber Grundgesetz, Europ\u00e4ische                 Menschenrechtskonvention und die Anti-Folter-Konvention der VN                 hinwegsetzt, handelt aus kalter Berechnung heraus.<\/p>\n<p>Gerade diese Konstellation l\u00e4\u00dft eben keinen Spielraum, hier einen                 vom Gewissen geplagten Menschen zu erkennen, der im Moment seines                 Handelns zwar auch &#8222;zuf\u00e4llig&#8220; Polizist, aber dessen Handeln h\u00f6chstpers\u00f6nlicher                 und eigenverantwortlicher Natur war. Wolfgang Daschner hat auch                 wiederholt angek\u00fcndigt, in einer vergleichbaren Situation erneut                 so zu handeln. ((6)) Der Pr\u00e4sident                 der Frankfurter Polizei, Harald Weiss-Bollandt, erkl\u00e4rte: &#8222;Ich                 billige das Verhalten meines Stellvertreters in vollem Umfang.&#8220;                  ((7)) Damit ergibt sich zwingend                 die Aussage, da\u00df bei der Frankfurter Polizei Folter als Instrument                 staatlichen Handelns gebilligt und als gerechtfertigt angesehen                 wird. Solange Daschner und Weiss-Bollandt im Amt sind, solange                 hat der &#8222;Rechtsstaat&#8220;, auch offiziell, zumindest eine Pause eingelegt.<\/p>\n<p>Besonders schlimm ist, wie einfach es &#8211; \u00fcber den Weg der Emotionalisierung                 &#8211; gelingen konnte, die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die Motive der Frankfurter                 Polizei zu t\u00e4uschen. Wenn sich Daschner geradezu damit br\u00fcstet,                 ein Verfahren wegen Aussageerpressung (Verbrechen) riskiert zu                 haben ((8)), und doch zugleich                 sorgf\u00e4ltigste Vorbereitungen daf\u00fcr getroffen hat, unter diesem                 Straftatbestand &#8218;durchzurutschen&#8216; und insofern eine Gesetzesl\u00fccke                 auszunutzen ((9)); wenn Daschner                 redselig dar\u00fcber Auskunft geben kann, welche &#8211; keine Spuren hinterlassende                 &#8211; Folterma\u00dfnahme von wem und wie lange anzuwenden ist, bis die                 gefolterte Person sprechen wird ((10));                 wenn Daschner neue Gesetze fordert, um Handeln wie seines nicht                 nur als &#8218;ausnahmsweise nicht verboten&#8216;, sondern als &#8218;eindeutig                 zul\u00e4ssig&#8216; normieren zu lassen ((11))                 &#8211; dann ist klar, da\u00df es hier von Anfang an darum ging, einen &#8218;geeigneten                 Fall&#8216; zum Testballon daf\u00fcr zu machen, was in Zukunft an Folterma\u00dfnahmen                 eben nicht nur im Verborgenen, sondern auch in der \u00d6ffentlichkeit                 m\u00f6glich sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Schon vor dem 11.09.2001 hatte insbesondere der Heidelberger                 Jurist Prof. Winfried Brugger jahrelang f\u00fcr die Folter geworben                  ((12)) &#8211; allerdings mit der                 Einsch\u00e4tzung, dass eine Gesetzes\u00e4nderung kaum zu erwarten sei.                 Er hoffte auf einen Pr\u00e4zedenzfall, bei dem die Beamten seinen                 Vorgaben folgen, die \u00d6ffentlichkeit dann auf der Seite der Folterer                 stehen und die Gerichte einen juristischen Ausweg finden w\u00fcrden.                  ((13)) Wolfgang Daschner hat                 insofern geradezu einen Lebenstraum von Winfried Brugger erf\u00fcllt.                 Was Brugger in seinem letzten diesbez\u00fcglichen vor den Frankfurter                 Ereignissen verfa\u00dften Aufsatz im Jahr 2000 noch nicht wissen konnte,                 war, auf welch fruchtbaren Boden dieser Pr\u00e4zedenzfall nach dem                 11.09.2001 treffen w\u00fcrde. Die Folterdebatten in Israel und insbesondere                 in den USA haben den Fingerzeig daf\u00fcr gegeben, was auch hierzulande                 vermutlich m\u00f6glich sein w\u00fcrde. Hier\u00fcber ist nun Gewissheit eingetreten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist erschreckend, wie einfach es gelingen konnte, anhand eines emotionalisierenden Einzelfalles ((1)) das Thema Folter in der \u00d6ffentlichkeit wieder diskutabel erscheinen zu lassen. 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