{"id":12481,"date":"2004-10-20T00:00:22","date_gmt":"2004-10-19T22:00:22","guid":{"rendered":"http:\/\/test.graswurzel.net\/gwr\/?p=12481"},"modified":"2022-07-26T14:24:32","modified_gmt":"2022-07-26T12:24:32","slug":"strafe-ohne-urteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.graswurzel.net\/gwr\/2004\/10\/strafe-ohne-urteil\/","title":{"rendered":"Strafe ohne Urteil"},"content":{"rendered":"<p>&quot;Ich bin froh, dass endlich etwas passiert&quot;, schrieb                 Gabriele Kanze im Juni aus der Untersuchungshaft in Brieva in                 der spanischen Provinz Avila. Im M&auml;rz 2002 war sie beim Grenz&uuml;bertritt                 in die Schweiz verhaftet worden. Im Januar 2003 wurde sie nach                 Spanien ausgeliefert und sitzt seitdem in Untersuchungshaft. Nach                 spanischem Prozessrecht kann diese bei Delikten mit hohem Strafrahmen                 zwei Jahre, also bis Januar 2005, dauern, ohne dass eine weitere                 Haftpr&uuml;fung vonn&ouml;ten w&auml;re. Die spanischen Justizbeh&ouml;rden                 konnten sich also Zeit lassen und haben dies auch getan. Vom Dezember                 2003 datiert die d&uuml;nne Anklageschrift, die Gabrieles Anw&auml;ltinnen                 erst im April vorgelegt wurde. Nach einigen Verz&ouml;gerungen                 ist der Prozesstermin nun auf Ende November angesetzt. <\/p>\n<h3>Vermischte Meldungen &uuml;ber Wohnungen und Waffen<\/h3>\n<p>Die Tr&ouml;delei auf dem R&uuml;cken der Beschuldigten ist umso                 skandal&ouml;ser, als die spanischen Beh&ouml;rden seit 1994 dieselben                 Vorw&uuml;rfe erheben und sich dabei auch nicht durch zwischenzeitliche                 Ermittlungsergebnisse beeindrucken lassen. Diese h&auml;tten l&auml;ngst                 die Aufhebung des Haftbefehls und die Einstellung des Verfahrens                 erfordert. In ihrer Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft                 Gabriele Kanze den Besitz von Waffen und den von Sprengstoff sowie                 die Unterst&uuml;tzung einer bewaffneten Bande, n&auml;mlich des                 ETA-Kommandos Barcelona, vor. F&uuml;r die beiden ersten Delikte                 beantragt sie je acht, f&uuml;r das dritte sechs Jahre Haft. Die                 Anklage lebt vom Zurechnungsmechanismus der &quot;bewaffneten                 Bande&quot; bzw. terroristischen Vereinigung, den wir auch in                 Deutschland zur Gen&uuml;ge kennen. Gerade zehn Zeilen der insgesamt                 neunseitigen Anklageschrift beziehen sich auf Gabriele Kanze,                 ansonsten l&auml;sst sich die Staatsanwaltschaft &uuml;ber das                 ETA-Kommando, dessen Mitglieder und seine Aktionen aus, f&uuml;r                 die Gabriele Kanze definitiv keine Verantwortung tr&auml;gt. Vielmehr                 soll sie gemeinsam mit ihrem damaligen Freund und heutigen Ehemann                 Benjamin Ramos zwei Wohnungen in Barcelona angemietet haben, die                 dem Kommando als Unterschlupf und als Versteck f&uuml;r Waffen                 und Sprengstoff gedient h&auml;tten. Auch was diesen angeblich                 eigenen Tatbeitrag betrifft, muss die Staatsanwaltschaft die Tatsachen                 vermischen und verwischen. <\/p>\n<p>Auf diese beiden Wohnungen stiess die Polizei nach der Verhaftung                 von Felipe San Epifanio, eines der Mitglieder des Kommandos, am                 28. April 1994. W&auml;hrend der nach spanischem Prozessrecht                 &#8211; in Terrorismusf&auml;llen &#8211; m&ouml;glichen f&uuml;nft&auml;gigen                 Inkommunikationshaft wurde der Mann gefoltert. Das Verfahren wegen                 der Foltervorw&uuml;rfe wurde wie in vielen anderen F&auml;llen                 auch sang- und klanglos eingestellt.<\/p>\n<p>Jedoch nur in einer der von San Epifanio bezeichneten Wohnungen                 entdeckte die Polizei Waffen. Diese Wohnung wurde jedoch nicht                 von Gabriele Kanze, sondern von Benjamin Ramos gemietet, der 1995                 in Berlin festgenommen, ein Jahr sp&auml;ter ausgeliefert und                 1997 von der Audiencia Nacional wegen Unterst&uuml;tzung des ETA-Kommandos                 verurteilt wurde. Bezeichnenderweise stellte das Gericht damals                 fest, dass er nicht f&uuml;r das Waffenlager in der Wohnung verantwortlich                 zu machen sei. Nach der &Uuml;berlassung der Wohnung habe er keine                 Verf&uuml;gungsgewalt mehr dar&uuml;ber gehabt. Das Gericht sprach                 ihn an diesem Punkt ausdr&uuml;cklich frei. Verurteilt wurde er                 vielmehr, weil er nach der Verhaftung San Epifanios gemeinsam                 mit dem Rest der Gruppe geflohen war und ein falsches Kennzeichen                 an dem Wagen montiert hatte. (Strafmass: 11 Jahre Haft!)<\/p>\n<p>Der Vertrag f&uuml;r die tats&auml;chlich von Gabriele Kanze                 angemietete andere Wohnung stammt vom Sommer 1993. Zu diesem Zeitpunkt                 war sie als Austauschlehrerin in Barcelona t&auml;tig und rechnete                 damit, dass ihr Arbeitsaufenthalt erheblich l&auml;nger dauern                 w&uuml;rde. Die Pl&auml;ne zerschlugen sich aber, weswegen sie                 im September desselben Jahres bereits wieder nach Berlin zur&uuml;ckkehrte.                 Die Mitglieder des Kommandos best&auml;tigten 1997 vor der Audiencia                 Nacional, Gabriele Kanze nicht zu kennen. Im April 1994 war sie                 n&auml;mlich nachweislich schon &uuml;ber ein halbes Jahr in Deutschland,                 das sie bis zu ihrer Festnahme an der Schweizer Grenze im M&auml;rz                 2002 auch nicht mehr verliess. Sie konnte deshalb erst recht keine                 Verf&uuml;gungsgewalt mehr &uuml;ber ihre Wohnung haben. <\/p>\n<p>Da sie (damals) als Deutsche aus Deutschland nicht ausgeliefert                 werden konnte, richteten die spanischen Beh&ouml;rden bereits                 1994 ein Straf&uuml;bernahmeersuchen an die hiesige Justiz. Eine                 Strafverfolgung wegen Unterst&uuml;tzung der ETA war in Deutschland                 zwar nicht m&ouml;glich, da der Straftatbestand der &quot;terroristischen                 Vereinigung&quot; &#8211; &sect; 129a StGB &#8211; (damals) nur auf inl&auml;ndische                 Vereinigungen anwendbar war und die erforderliche beiderseitige                 Strafbarkeit insofern an diesem Punkt nicht bestand. Die Berliner                 Staatsanwaltschaft konnte daher nur in der Frage des Waffen- und                 Sprengstoffbesitzes ermitteln. Sie hielt zun&auml;chst fest, dass                 Gabriele Kanze keine Verbindung zu der von Benjamin Ramos gemieteten                 Wohnung und dem dort sichergestellten Waffenlager hatte. In der                 von ihr selbst gemieteten Wohnung seien dagegen weder Waffen noch                 Sprengstoffe gefunden worden, sondern nur ein &quot;Glasbeh&auml;lter                 von einem Zentimeter Durchmesser und einer H&ouml;he von vier                 Zentimetern, der ein schwarzes Pulver unbekannter Zusammensetzung                 enth&auml;lt&quot;. Im September 1995 forderte die Berliner Staatsanwaltschaft                 in Spanien n&auml;here Ausk&uuml;nfte &uuml;ber den mysteri&ouml;sen                 Fund. Die Antwort erging erst drei Monate sp&auml;ter: Es handele                 sich um Bleisulfid. &Uuml;bersetzungsfehler seien ausgeschlossen,                 best&auml;tigte Ende 1995 das Bundeskriminalamt. Die Substanz                 werde definitiv nicht zur Herstellung von Sprengstoff gebraucht.                 Bleisulfid ist u.a. in Glasuren f&uuml;r T&ouml;pferwaren enthalten.                 Im April 1998 stellte die Berliner Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren                 daher ein &#8211; mangelnder Tatverdacht (&sect; 170 Abs. 2 StPO). <\/p>\n<p>Schon zu diesem Zeitpunkt waren die heute immer noch erhobenen                 Vorw&uuml;rfe nicht mehr haltbar. Von Waffen- und Sprengstoffbesitz                 konnte keine Rede mehr sein und auch der letztlich darauf aufbauende                 Anklagepunkt der Unterst&uuml;tzung hatte sich bei genauerem Hinsehen                 in Luft aufgel&ouml;st. Sp&auml;testens 1998 h&auml;tten die spanischen                 Strafverfolgungsbeh&ouml;rden die Aktendeckel zuklappen und das                 Verfahren einstellen k&ouml;nnen. Stattdessen erhielten sie den                 Haftbefehl aufrecht. Weder im Auslieferungsersuchen an die Schweiz                 noch in der Anklageschrift findet sich irgendein Versuch, die                 offenkundigen Widerspr&uuml;che der Argumentation zu l&ouml;sen                 oder auf die Ergebnisse der Verfahren in Madrid oder in Berlin                 einzugehen. <\/p>\n<h3>Rechtliche Harmonisierung nach unten<\/h3>\n<p>Die Verteidigung und die Unterst&uuml;tzerInnen von Gabriele                 Kanze haben die &Ouml;ffentlichkeit und insbesondere die kritischen                 Juristenorganisationen aufgerufen, das Verfahren genau zu beobachten.                 Zum einen, um zu verhindern, dass Gabriele Kanze zu Unrecht verurteilt                 wird. Zum andern, weil dieses Verfahren ein Schlaglicht auf die                 derzeit heftig betriebene &quot;Harmonisierung&quot; des Strafprozessrechts                 in Europa wirft. Deren erstes Ergebnis, den Rahmenbeschluss des                 Rates der EU-Innen- und Justizminister zum Europ&auml;ischen Haftbefehl,                 hat der Bundestag im Juni in deutsches Recht &uuml;berf&uuml;hrt.                 Der zentrale Glaubenssatz dieser Harmonisierungspolitik, der auch                 in den EU-Verfassungsentwurf Eingang gefunden hat, lautet: Justizielle                 Entscheidungen sind gegenseitig anzuerkennen. Faktisch werden                 damit auch s&auml;mtliche straf- und strafprozessrechtlichen Exzesse                 achselzuckend bejaht, die in dem Verfahren gegen Gabriele Kanze                 in aller Deutlichkeit zu besichtigen sind: von irrwitzigen Strafmassen                 &uuml;ber extrem langen U-Haftzeiten bis hin zur Inkommunikationshaft                 in politischen Verfahren mit der damit verbundenen Gefahr der                 Folter. Was als harmlose Vereinheitlichung unter europ&auml;ischen                 Rechtsstaaten daher kommt, beinhaltet damit erhebliche Gefahren                 f&uuml;r die Rechte der Beschuldigten und der Verteidigung.<\/p>\n<p>Der Europ&auml;ische Haftbefehl bedeutet das Ende des Auslieferungsrechts                 in der EU. An die Stelle des Auslieferungsverfahrens tritt eine                 &Uuml;bergabeprozedur. Die bisher geltende Auslieferungskonvention                 des Europarats erm&ouml;glichte zwar keine umf&auml;ngliche materielle                 Pr&uuml;fung des Strafvorwurfs, wohl aber konnten die Gerichte                 vom ersuchenden Staat Erkl&auml;rungen nachfordern, wenn sich                 im Ersuchen offensichtliche Widerspr&uuml;che zeigten. Und sie                 konnten die Auslieferung verweigern, wenn Beweise durch unerlaubte                 Methoden zustande gekommen waren.<\/p>\n<p>Die Schweiz ist zwar nicht Mitglied der EU und wird daher vorerst                 den EU-Haftbefehl nicht umsetzen. Das schweizerische Bundesgericht                 hat jedoch mit seinem Entscheid &uuml;ber die Auslieferung von                 Gabriele Kanze wesentliche Aspekte dieser Regelung in vorauseilendem                 Gehorsam vorweggenommen. ((1))                 Es nahm die von der Verteidigung aufgedeckten Widerspr&uuml;che                 im Auslieferungsersuchen nicht im Ansatz zur Kenntnis, sondern                 verwies schlicht und einfach darauf, dass diese vom zust&auml;ndigen                 Richter in Spanien zu pr&uuml;fen seien. <\/p>\n<p>Das Gericht ist dar&uuml;ber hinaus auch nicht darauf eingetreten,                 dass die Aussagen Felipe San Epifanios, die das Verfahren ins                 Laufen brachten, unter Folter erpresst wurden und sich aus der                 Folter von Drittpersonen im selben Verfahren ein Auslieferungshindernis                 ergibt: Spanien sei ein Rechtsstaat, habe die Europ&auml;ische                 Menschenrechtskonvention und auch die Anti-Folter-Konvention der                 UNO unterzeichnet. &quot;Die ernst zu nehmende Kritik von Menschenrechtsgremien                 &#8230; an einzelnen F&auml;llen von &Uuml;bergriffen und Missst&auml;nden                 &#8230; belegt die Effizienz und das Funktionieren v&ouml;lkerrechtlicher                 Kontrollmechanismen.&quot;<\/p>\n<p>Das Gericht verzichtete letztlich auf s&auml;mtliche M&ouml;glichkeiten,                 die die Europaratskonvention bietet. Es tat letztlich das, was                 die EU in ihrem Rahmenbeschluss zum Haftbefehl fordert: Es erkannte                 den Haftbefehl der spanischen Untersuchungsbeh&ouml;rden vollumf&auml;nglich                 an. Aus dem Auslieferungsverfahren wurde faktisch ein zeitlich                 verz&ouml;gertes &Uuml;bergabeverfahren. <\/p>\n<p>Bei all der wohlwollenden gegenseitigen Anerkennung zwischen                 Rechtsstaaten f&auml;llt allerdings auf, dass sie recht einseitig                 funktioniert. Nicht anerkennen wollte das schweizerische Bundesgericht,                 dass Gabriele Kanze durch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens                 in Berlin weitestgehend entlastet war. Der Verfahrenseinstellung                 wegen mangelnden Tatverdachts komme &quot;nicht die Bedeutung                 eines materiellen Freispruches&quot; zu. Nachdem Gabriele Kanze                 ohne Prozess schon mit &uuml;ber zweieinhalb Jahren Haft bestraft                 ist, hat die Audiencia Nacional die Pflicht, diese Einseitigkeit                 endlich zu korrigieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&quot;Ich bin froh, dass endlich etwas passiert&quot;, schrieb Gabriele Kanze im Juni aus der Untersuchungshaft in Brieva in der spanischen Provinz Avila. Im M&auml;rz 2002 war sie beim Grenz&uuml;bertritt in die Schweiz verhaftet worden. Im Januar 2003 wurde sie nach Spanien ausgeliefert und sitzt seitdem in Untersuchungshaft. 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