{"id":17488,"date":"2018-03-01T00:00:00","date_gmt":"2018-02-28T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.graswurzel.net\/gwr\/2018\/03\/solidaritaet-mit-dem-antimilitaristen-thomas-h\/"},"modified":"2022-01-27T12:45:46","modified_gmt":"2022-01-27T10:45:46","slug":"solidaritaet-mit-dem-antimilitaristen-thomas-h","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.graswurzel.net\/gwr\/2018\/03\/solidaritaet-mit-dem-antimilitaristen-thomas-h\/","title":{"rendered":"Solidarit\u00e4t mit dem Antimilitaristen Thomas H."},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">In Stuttgart, so der Vorwurf der dortigen Staatsanwaltschaft, habe der Aktivist Thomas H. bei den Protesten gegen einen Bundeswehr-Rekrutierungsstand auf der Ausbildungsmesse &#8222;Nacht der Unternehmen&#8220; in der Liederhalle am 17. November 2015 Unrecht begangen. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Hausfriedensbruch.<\/p>\n<h5 class=\"western\" style=\"text-align: justify;\">Runde 1 &#8211; Beim Amtsgericht bleiben alle Fragen offen<\/h5>\n<p style=\"text-align: justify;\">In einem ersten, fast alle Fragen offen lassenden Verfahren wurde der Aktivist vom Amtsgericht Stuttgart am 26. Juli 2016 zu einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt. Die unzureichende Wahrheitsfindung (die einzige Zeugin konnte sich beispielsweise nicht mehr daran erinnern, wo Thomas H. bei nur 5-6 weiteren Aktivist_innen gestanden hatte) und eine ungen\u00fcgende W\u00fcrdigung des &#8222;Fraport-Urteils&#8220;, das in solchen F\u00e4llen in Betracht gezogen werden muss, f\u00fchrten dazu, dass Thomas H. Berufung beim Landgericht einlegte.<\/p>\n<h5 class=\"western\" style=\"text-align: justify;\">Runde 2 &#8211; Landgericht weist Berufung zur\u00fcck<\/h5>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Landgericht wies jedoch die Berufung als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, und st\u00fctzte sich dabei auf die Begr\u00fcndung des Amtsgerichtes. Dabei wies es Thomas H. zus\u00e4tzlich als Bundeswehrgegner aus, obwohl seine beim Amtsgericht verlesene Erkl\u00e4rung nicht mit in die Akten aufgenommen wurde, die einzig diesen Schluss zugelassen h\u00e4tten. Ebenso wurde sich an die Auslegung des Fraport-Urteils des Amtsgerichtes angeschlossen, dass keine Grundrechtebindung der Tema-AG vorsah. Als private AG hatte diese die Messe ausgerichtet. Damit wird von vornherein ausgeschlossen, dass ein m\u00f6glicher Hausfriedensbruch mit dem (auch nach dem Fraport-Urteil) h\u00f6her zu wertenden Recht auf Versammlung abgewogen werden muss.<\/p>\n<h5 class=\"western\" style=\"text-align: justify;\">Unzureichende W\u00fcrdigung des Fraport-Urteils<\/h5>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Fraport AG erteilte im Jahr 2003 einer Aktivistin ein Hausverbot, weil diese Flyer gegen Abschiebungen im Frankfurter Flughafen verteilte. Gegen das Versammlungsverbot setzte sie sich rechtlich zur Wehr, mit dem Ergebnis, dass das Verbot f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurde. Entscheidend war, dass die Fraport AG sich mehrheitlich im Besitz der \u00f6ffentlichen Hand befand. Daraus ergab sich eine unmittelbare Grundrechtsbindung, weil der Staat sich durch eine Privatisierung und damit der &#8222;Flucht ins Privatrecht&#8220; nicht dieser Bindung entziehen k\u00f6nne. Weiterhin wurde eine mittelbare Grundrechtsbindung postuliert, wenn eine private Firma im Bereich der \u00f6ffentlichen &#8222;Daseinsvorsorge&#8220; agiert, die hilft den B\u00fcrger_innen als Bildungs- und Kultureinrichtung die Sicherung einer menschenw\u00fcrdigen Existenz zu erm\u00f6glichen. Gerade die hier relevante Bildungsmesse in der Messestadt Stuttgart erf\u00fcllt den Sachverhalt, die Bed\u00fcrfnisse und Interessen der \u00f6rtlichen Gemeinschaft zu befriedigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Fraport-Urteil st\u00e4rkte zudem die Rechtsfigur des &#8222;\u00f6ffentlichen Forums&#8220; in einer Zeit, in der sich das \u00f6ffentliche Geschehen immer mehr von der urspr\u00fcnglich gedachten Stra\u00dfe an &#8222;private&#8220; Orte wie eben Flugh\u00e4fen, Bahnh\u00f6fe, Shoppingcenter oder eben Messen verlagert. Relevant ist hierbei, dass die Orte allgemein zug\u00e4nglich sind (das hei\u00dft etwa keine Eintrittsgelder verlangt werden) und, wie bei der Messe Stuttgart, diese als ein &#8222;Marktplatz&#8220; beworben werden, der eben mehr sein soll, als nur eine singul\u00e4re Aufgabe zu erf\u00fcllen, indem f\u00fcr Austausch in einem umfassenden Bereich des \u00f6ffentlichen Lebens gesorgt wird. Eine mittelbare Grundrechtsbindung f\u00fcr die AG, die Thomas H. angezeigt hat, muss daher gerade auch in Bezug auf das \u00f6ffentliche Forum einger\u00e4umt werden: Insbesondere, wenn der Kommunikationszweck einer m\u00f6glicherweise die &#8222;Wohlf\u00fchlatmosph\u00e4re&#8220; (wie damals das Verfassungsgericht beim Fraport-Urteil argumentierte) st\u00f6renden Demonstration im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ort steht &#8211; wie es bei einem Messe-Rekrutierungsstand der Bundeswehr ohne Zweifel der Fall ist.<\/p>\n<h5 class=\"western\" style=\"text-align: justify;\">Runde 3 &#8211; Verfassungsbeschwerde eingelegt<\/h5>\n<p style=\"text-align: justify;\">Thomas H. sah seine Grundrechte auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und Versammlungsfreiheit verletzt und zusammen mit weiteren Verfahrensfehlern, wie der \u00fcberzogenen H\u00f6he des Strafma\u00dfes, f\u00fchrte dies dazu, dass mit Hilfe seines Anwaltes, Anfang Januar 2017 gegen die Entscheidung des Landgerichtes Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde. Zudem wurde eine R\u00fcge des Landgerichtes eingereicht. Hier galt es zu kl\u00e4ren, ob die Zur\u00fcckweisung des Landgerichts als offensichtlich unbegr\u00fcndet tats\u00e4chlich so unbegr\u00fcndet war und wie das Fraport-Urteil ausgelegt werden kann.<\/p>\n<h5 class=\"western\" style=\"text-align: justify;\">Runde 4 &#8211; R\u00fcge erfolgreich, zur\u00fcck zum Landgericht<\/h5>\n<p style=\"text-align: justify;\">Noch bevor allerdings das Verfassungsgericht \u00fcber die Klage entscheiden konnte, nahm das Landgericht die R\u00fcge an, und best\u00e4tigte, dass im bisherigen Verfahren gravierende Formfehler dazu f\u00fchren, dass die Berufung am Landgericht &#8222;nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet&#8220; sei. Insbesondere die mangelhafte Protokollierung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die unzureichende Belehrung \u00fcber die m\u00f6glichen Rechtsmittel f\u00fchrten dazu, dass die R\u00fcge erfolgreich war. Auf das Fraport-Urteil wurde sich dabei nicht bezogen. Thomas H. strebte ein Verfahren gegen das Land Baden-W\u00fcrttemberg an, um die Aufwendungen der Verfassungsbeschwerde erstattet zu bekommen, da diese urs\u00e4chlich durch Formfehler des Amts- sowie des Landgerichtes zustande kamen. Dieses Verfahren wurde jedoch zur\u00fcckgewiesen. Thomas H. tr\u00e4gt damit die Kosten f\u00fcr die Verfassungsbeschwerde selbst.<\/p>\n<h5 class=\"western\" style=\"text-align: justify;\">Runde 5 &#8211; Landgericht: Fraport ja, aber<\/h5>\n<p style=\"text-align: justify;\">Anders als noch das Amtsgericht w\u00fcrdigte das Landgericht im Verfahren auch das Fraport-Urteil. In der m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung r\u00e4umte nun im Juni 2017 das Landgericht anders als noch das Amtsgericht ein, dass auch die private Firma, die die st\u00e4dtische Liederhalle gemietet hatte, einer Grundrechtsbindung unterliegt. Dies ist relevant, weil dann das Hausrecht der Firma mit dem Demonstrationsrecht des Angeklagten abgewogen werden muss. Die Abw\u00e4gung fiel jedoch nicht zu Thomas Gunsten aus:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Liederhalle als Messe\u00f6rtlichkeit erf\u00fclle erstens nicht die Rechtsfigur des &#8222;\u00f6ffentlichen Forums&#8220; als kommunikativer Raum. Sie sei zwar frei zug\u00e4nglich gewesen, jedoch nicht im engeren Sinne mit einer kleinen Stadt (Einkaufsm\u00f6glichkeiten, Verweilen, Essst\u00e4nde, Gebetspl\u00e4tze, usw.), in der demonstriert werden d\u00fcrfe wie am Fraport, vergleichbar. Zweitens sei auch die Form des Protestes durch den Angeklagten &#8211; u.a. wurde, nicht jedoch von Thomas selbst, ein Megaphon benutzt (&#8222;Tinitusgefahr&#8220;) &#8211; f\u00fcr den Raum als Kundgebungsform nicht angemessen gewesen. Gerade diese Abw\u00e4gung der Angemessenheit, und die Frage, ob nicht eine Kundgebung auch in einer &#8222;Kleinstadt&#8220; Liederhalle ein \u00f6ffentliches Forum darstellt, f\u00fchrten zur Revision am Oberlandesgericht.<\/p>\n<h5 class=\"western\" style=\"text-align: justify;\">Runde 6 &#8211; Oberlandesgericht und die Flucht ins Private<\/h5>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Revisionsantrag der Verteidigung zielte dementsprechend auch auf die besondere Rolle der Bundeswehr im \u00f6ffentlichen Raum ab, die sich als \u00f6ffentliche Institution eben nicht ins Privatrecht (das hei\u00dft unter das Hausrecht der privaten Messefirma) fl\u00fcchten k\u00f6nne, um sich unliebsamer Proteste bei der Nachwuchssuche zu entziehen. Dass die Bundeswehr ansonsten gerne einseitig zur Debatte auffordert, oder diese viel mehr inszenieren m\u00f6chte, zeigt sich in ihrer aktuellen Werbekampagne. Mit Spr\u00fcchen wie &#8222;Wir k\u00e4mpfen auch daf\u00fcr, dass du gegen uns sein kannst&#8220; fordert sie explizit zur Debatte auf &#8211; und entzieht sich gleichzeitig doch mit der Flucht ins Private der \u00f6ffentlichen Kritik. Da zudem die Bundeswehr erhebliche \u00f6ffentliche Mittel f\u00fcr \u00fcberregionale Werbung aufwendet, kann es sich hier gerade nicht um ein vom privaten Hausrecht gesch\u00fctztes regionales Privatunternehmen im Sinne des Veranstaltungszwecks handeln, wie die Revisionsschrift hervorhebt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In der Revisionsschrift wird auch die mangelhafte Einordnung speziell dieser Messeveranstaltung als kommunikativer Raum hervorgehoben. Sogar in englischer Sprache spricht die Einladung einen denkbar gro\u00dfen Kreis von Interessierten an. Sie beschr\u00e4nkt sich nicht auf die Liederhalle, sondern regelm\u00e4\u00dfige Busshuttle f\u00fchren zu den Arbeitspl\u00e4tzen der regionalen Unternehmen. Vertreter_innen der Landespolitik sind auf Plakaten zu sehen, treten in Schirmherrschaft auf und die Messe befindet sich ohnehin in \u00f6ffentlicher Hand der Stadt. Es fehlte indes auch bei einer solchen Gemengelage die Pr\u00fcfung eines m\u00f6glichen Verbotsirrtums, bei der der Aktivist irrig annahm, hier ein das Hausrecht brechendes st\u00e4rkeres Recht zu haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In einem ansonsten f\u00fcr die Stuttgarter Staatsanwaltschaften ungewohntem Tempo (Stichwort: verschleppte Verfahren gegen Heckler &amp; Koch) reichte die Generalstaatsanwaltschaft einen Verwerfungsantrag f\u00fcr die Revision ein. Die erfolgte ausf\u00fchrliche Gegenerkl\u00e4rung der Verteidigung wurde anschlie\u00dfend aller Voraussicht nach \u00fcberhaupt nicht mehr vom OLG zur Kenntnis genommen. So verwarf das OLG die Revision, womit das Urteil des Landgerichtes Bestand hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch eine darauf folgende Anh\u00f6rungsr\u00fcge der Verteidigung f\u00fchrte nicht zur Wiederaufnahme. In ihr wurde die Verletzung elementarer Grundrechte auf ein faires Verfahren angemahnt, da dem Angeklagten kein ausreichendes Geh\u00f6r mit der Gegenerkl\u00e4rung einger\u00e4umt wurde sowie keine hinreichende Begr\u00fcndung f\u00fcr die Revisionsverwerfung erfolgte, die sich auf die Revisionsschrift der Verteidigung bezog und damit wom\u00f6glich gegen die Strafprozessordnung (\u00a734) verst\u00f6\u00dft. Auch ohne eine Kenntnis der Verwerfungsgr\u00fcnde, die eine angemessene Entscheidung \u00fcber weitere Rechtsmittel st\u00fctzen k\u00f6nnte, hat sich Thomas H. Entschieden, seine verletzten Grundrechte auf Versammlung und Meinungsfreiheit beim Verfassungsgericht einzuklagen.<\/p>\n<h5 class=\"western\" style=\"text-align: justify;\">Der Staatsschutz f\u00fchrt Akten<\/h5>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein Seitenverweis im Verfahren beim Blick in die Prozessakten f\u00f6rderte zudem f\u00fcr den Angeklagten Erschreckendes zu Tage: die Polizei f\u00fchrt \u00fcber ihn als bisher unbescholtenen B\u00fcrger politische Akten. Die ermittelnde Polizeibeh\u00f6rde hat im Laufe des Verfahrens beim Staatsschutz angefragt, der Abteilung f\u00fcr politische Kriminalit\u00e4t beim LKA. Der Staatsschutz \u00fcbermittelte die Daten aus Thomas Akte bereitwillig. Aus dieser Akte gehen auch seine Zugeh\u00f6rigkeit zur Partei Die Linke hervor sowie weitere politische T\u00e4tigkeiten.<\/p>\n<h5 class=\"western\" style=\"text-align: justify;\">Weitere Solidarit\u00e4t erforderlich<\/h5>\n<p style=\"text-align: justify;\">Neben juristischen Spitzfindigkeiten bleibt weiterhin rechtlich ungekl\u00e4rt, wo und wie Proteste gegen Bundeswehrst\u00e4nde auf Messen m\u00f6glich sind und wie diesbez\u00fcglich das Fraport-Urteil ber\u00fccksichtigt wird. F\u00fcr Thomas H. bedeutet das Verfahren, dass dies kl\u00e4ren soll, ein finanzielles Risiko. Hier ist auch materielle Solidarit\u00e4t erforderlich. Bisher konnten bereits fast 4.000 Euro f\u00fcr den Aktivist gesammelt werden. Das deckt jedoch nur rund zwei Drittel allein der Anwaltskosten, die bisher angefallen sind. Ich m\u00f6chte euch daher bitten, \u00fcber eine solidarische Spende nachzudenken, falls es eure finanziellen M\u00f6glichkeiten zulassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Falle eines Prozessgewinns von Thomas H. wird das gesammelte Geld an den Carl-von-Ossietzky Solidarit\u00e4tsfonds der DFG-VK weitergegeben, der zuk\u00fcnftig Aktivist_innen, die f\u00fcr ihr Recht auf Versammlung und gegen die Rekrutierungsma\u00dfnahmen der Bundeswehr k\u00e4mpfen, im Falle einer Anklage die n\u00f6tige Rechtskraft einr\u00e4umen soll.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Stuttgart, so der Vorwurf der dortigen Staatsanwaltschaft, habe der Aktivist Thomas H. bei den Protesten gegen einen Bundeswehr-Rekrutierungsstand auf der Ausbildungsmesse &#8222;Nacht der Unternehmen&#8220; in der Liederhalle am 17. November 2015 Unrecht begangen. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Hausfriedensbruch. 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