{"id":18265,"date":"2018-10-28T03:00:29","date_gmt":"2018-10-28T01:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.graswurzel.net\/gwr\/?p=18265"},"modified":"2022-07-26T13:30:52","modified_gmt":"2022-07-26T11:30:52","slug":"zwangsdienst-strafjustiz-und-staat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.graswurzel.net\/gwr\/2018\/10\/zwangsdienst-strafjustiz-und-staat\/","title":{"rendered":"Zwangsdienst, Strafjustiz und Staat"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Univers Condensed, sans-serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><b><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">In der GWR Nr. 429 vom Mai 2018 wurde an Johannes Sternstein erinnert, der am 11. M\u00e4rz im Alter von 51 Jahren verstorben ist. Stefan Philipp, selbst Totaler Kriegsdienstverweigerer in den 1980er Jahren und Freund von Johannes, nahm das zum Anlass, die n\u00e4heren Umst\u00e4nde von Johannes Totalverweigerung zu beschreiben. Er schl\u00e4gt dabei den Bogen zu Zwangsdienst, Strafjustiz und Staat und schreibt einen Teil der Geschichte radikaler Kriegsdienstverweigerung in der BRD. Nach seiner Haftentlassung war Stefan Philipp bis zu ihrer Aufl\u00f6sung nach Aussetzung der Wehrpflicht 25 Jahre lang stellvertretender Vorsitzender der Zentralstelle KDV. Seit 2000 ist er Chefredakteur der DFG-VK-Zeitschrift ZivilCourage. (GWR-Red.)<\/span><\/span><\/b><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Die Graswurzelrevolution hat dankenswerterweise der Erinnerung an Johannes Sternstein zwei Seiten gewidmet und zwei wunderbare Fotografien von Maren Witthoeft ver\u00f6ffentlicht, die Johannes so zeigen, wie er auch mir in lebendiger Erinnerung bleiben wird. In dem sch\u00f6nen Erinnerungstext von Hannes Kuefer mit dem Titel \u201eFreund, Genosse, Friedensstreiter, Meister\u201c hei\u00dft es \u00fcber Johannes: \u201eSp\u00e4ter, mit 18 Jahren wurde er Kriegsdienstverweigerer und verweigerte total. Wie es gelang, dass er daf\u00fcr nicht ins Gef\u00e4ngnis wanderte, ist mir entfallen. Vermutlich wegen seines famili\u00e4ren Hintergrundes.\u201c Da ich damals am Rande mitbeteiligt war, kann ich vielleicht f\u00fcr etwas Aufkl\u00e4rung sorgen \u2013 und au\u00dferdem der Mythenbildung entgegenwirken.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Vorweg: Der \u201eWehrpflicht\u201c genannte und (grund)gesetzlich vorgesehene Milit\u00e4rdienstzwang war durchg\u00e4ngig staatliches Unrecht, und die strafrechtliche Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern politische Justiz.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Alle Regelungen zur Kriegsdienstverweigerung stellten den Vorrang des Milit\u00e4rs nicht in Frage, und die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung sicherte dies ab. <\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Da aber \u2013 vielleicht gl\u00fccklicherweise \u2013 kein System fehlerfrei funktionieren kann, w\u00e4re es theoretisch schon denkbar, dass ein \u201efamili\u00e4rer Hintergrund\u201c eine Inhaftierung verhindert h\u00e4tte. Gemeint ist damit wohl vor allem, dass Johannes\u00b4 Vater Wolfgang als jahrzehntelanger Friedensforscher und gewaltfreier Aktivist (der bei seinen zahlreichen Aktionen Zivilen Ungehorsams Gesetze \u00fcbertrat und daf\u00fcr h\u00e4ufig ins Gef\u00e4ngnis musste) \u201eeinen Namen\u201c hat(te).<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Allerdings w\u00fcrde das wohl bedeuten m\u00fcssen, dass Richter befangen gewesen w\u00e4ren, dass sie Rechtsbeugung begangen h\u00e4tten, dass Staatsanw\u00e4lte nicht dem Gesetz entsprechend Strafverfolgung betrieben h\u00e4tten, dass die Justizverwaltung Urteile nicht umgesetzt h\u00e4tte etc.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Nun mag man Justiz und staatlicher Verwaltung viel vorwerfen k\u00f6nnen, nicht aber, dass sie nicht im Prinzip entsprechend der vorgegebenen Regeln funktionieren. Staatlich alimentierte JuristInnen nehmen ihre besondere Treuepflicht dem Staat gegen\u00fcber ernst und exekutieren alle Vorgaben, wenn sie denn nur formal korrekt und legal (zustande gekommen) sind. Ein kurzer Blick in die Geschichte zeigt: Die Entrechtung und Vernichtung der Juden und der politischen GegnerInnen in Nazi-Deutschland war rechtlich abgesichert und wurde im Wesentlichen von einer pflichtgetreuen Beamtenschaft durchgef\u00fchrt, die durch zahllose Komplizen unterst\u00fctzt wurde.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Wenn also Totale Kriegsdienstverweigerung (TKDV) aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zwingend ins Gef\u00e4ngnis gef\u00fchrt h\u00e4tte, dann w\u00e4re auch Johannes dort gelandet. Dem war aber nicht so, im Gegenteil \u2013 weshalb ich auch von Mythenbildung sprach: Die allermeisten Totalen Kriegsdienstverweigerer wurden zwar verurteilt, in aller Regel aber zu Bew\u00e4hrungs- oder Geldstrafen, im Gef\u00e4ngnis sa\u00dfen die wenigsten. Vor allem diejenigen, die \u2013 wie Johannes \u2013 staatlich anerkannte Kriegsdienstverweigerer nach Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes waren (die also einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt und das Anerkennungsverfahren \u201ebestanden\u201c hatten), mussten eher nicht mit einer Haftstrafe rechnen. Sie wurden wegen ihrer gepr\u00fcften und staatlich attestierten Gewissensentscheidung nicht zur Bundeswehr einberufen, sondern mussten als Ersatz \u201eZivildienst\u201c leisten, den sie entweder gar nicht antraten oder nicht weiter ableisteten.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Viele der Totalen Kriegsdienstverweigerer, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer diesen Weg gingen, waren zum Zeitpunkt der \u201eTatbegehung\u201c noch unter 21 Jahre alt, so dass sie vor dem Jugendgericht landeten, das nach dem Jugendgerichtsgesetz eine breite Palette an Sanktionsm\u00f6glichkeiten hat und auf den Vorrang der Erziehung vor der Verh\u00e4ngung von Strafe setzt.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Univers Condensed, sans-serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><b><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Meine \u201eMitbeteiligung\u201c an Johannes\u00b4 Totaler Kriegsdienstverweigerung<\/span><\/span><\/b><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Ich war bei Johannes\u00b4 Totalverweigerung \u201eam Rande mitbeteiligt\u201c \u2013 und zwar von zwei Seiten:<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Johannes war als staatlich anerkannter Kriegsdienstverweigerer f\u00fcr Anfang des Jahres 1987 zur Ableistung des Zivildienstes einberufen worden. Dieser Einberufung kam er nicht nach, verweigerte also den \u201eZivildienst\u201c, und das Bundesamt f\u00fcr den Zivildienst erstattete deshalb Strafanzeige gegen ihn wegen \u201eDienstflucht\u201c (\u00a7 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz: \u201eWer eigenm\u00e4chtig den Zivildienst verl\u00e4sst oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder f\u00fcr den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverh\u00e4ltnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren bestraft.\u201c).<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">In dieser Zeit arbeitete ich mit Johannes und einigen anderen Totalverweigerern bei der Erstellung von \u201eOHNE UNS \u2013 Zeitschrift zur Totalen Kriegsdienstverweigerung\u201c zusammen. Johannes war \u2013 nat\u00fcrlich \u2013 der Layouter. Lou Marin hat in seinem Erinnerungsartikel \u201eN\u00e4chte mit Johannes und die Koffer voller Briketts\u201c beschrieben, dass sich Johannes \u201eEnde 1988, Anfang 1989 wie eine Art Retter in der Not\u201c meldete: \u201eEr w\u00fcrde gerne beim Layout der GWR einsteigen und uns helfen, die Zeitung optisch ansprechend zu machen.\u201c Das \u201eAnsprechende\u201c machte er dann zehn Jahre lang. &#8230; wenn das Layouten der Ohne-uns-Zeitschrift, das absehbar im Jahr 1989 enden w\u00fcrde, weil die Redaktion komplett wechselte und dann auch regional anderswo als in Stuttgart arbeitete, ihn zu seinem Engagement f\u00fcr die Graswurzelrevolution ermuntert haben sollte, dann w\u00e4re auch das ein Zeichen daf\u00fcr, wie sich in Johannes verschiedene Politik- und Arbeitsfelder trafen. Dass und wie sich das in den kommenden Jahrzehnten au\u00dferordentlich verbreiterte, wurde mir bei der Trauerfeier f\u00fcr Johannes Anfang April in Stuttgart deutlich, wo mehrere hundert Menschen aus den unterschiedlichsten politischen, sozialen und kulturellen Bereichen zusammenkamen.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Obwohl Johannes also die \u201eStraftat Totalverweigerung\u201c Anfang 1987 begangen hatte, dauerte es \u00fcber drei Jahre, bis die Justiz ihn schlie\u00dflich daf\u00fcr verurteilte. Jahrelang mit einem offenen Strafverfahren und einer drohenden Verurteilung leben zu m\u00fcssen, k\u00f6nnte \u2013 zumal bei einem Anfang 20-J\u00e4hrigen \u2013 eine gro\u00dfe Belastung sein. <\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Wenn es das f\u00fcr Johannes gewesen sein sollte, so war ihm das jedenfalls nicht anzumerken. Eine ruhige Gelassenheit und Unaufgeregtheit waren nach meinem Erleben schon damals Wesensz\u00fcge von Johannes.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Verantwortlich f\u00fcr die lange Verfahrensdauer waren weder Johannes noch die Stuttgarter Justiz, sondern das Landgericht Ravensburg. Das hatte Ende August 1988 in einem Berufungsverfahren gegen einen Totalen Kriegsdienstverweigerer, der den \u201eZivildienst\u201c nach f\u00fcnf Monaten abgebrochen hatte, dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der von Kriegsdienstverweigerern verlangte Zivildienst mit der Verfassung vereinbar sei. Der Hintergrund: Im Wehrpflichtgesetz ist in \u00a7 3 bestimmt, dass die \u201eWehrpflicht\u201c entweder durch den \u201eWehrdienst\u201c bei der Bundeswehr oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern durch den \u201eZivildienst\u201c erf\u00fcllt wird. Das Landgericht trug dabei vor: \u201eDer Kernbereich des Art. 4 Abs. 3 GG werde beeintr\u00e4chtigt, wenn der berechtigterweise den Kriegsdienst Verweigernde dennoch der Wehrpflicht unterworfen werde, der nachzukommen ihm sein Gewissen verbiete. Denn Wehrpflicht bedeute die Pflicht, Dienst im Rahmen der milit\u00e4rischen Verteidigung, der Verteidigung mit Waffen zu leisten. Der Ersatzdienst m\u00fcsse nicht nur \u00e4u\u00dferlich organisatorisch, sondern in jeder Hinsicht von der Vorstellung und dem Ziel der milit\u00e4rischen Verteidigung mit Waffen getrennt sein. Der ersatzweise zu leistende Zivildienst k\u00f6nne deshalb nicht Erf\u00fcllung der Wehrpflicht sein.\u201c (So das wesentliche Argument, wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung referiert.)<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Da das Stuttgarter Jugendgericht, vor dem Johannes\u00b4 Dienstflucht angeklagt war, ihn letztlich nur dann h\u00e4tte verurteilen k\u00f6nnen, wenn der Zivildienst mit der Verfassung vereinbar ist, setzte es das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus. Dieses verwarf jedoch mit Beschluss vom 11. Juli 1989 die vom Landgericht Ravensburg ge\u00e4u\u00dferten Zweifel als \u201eoffensichtlich unbegr\u00fcndet\u201c. Der Durchf\u00fchrung des Strafverfahrens gegen Johannes stand damit nichts mehr im Wege.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Da Johannes zum \u201eTatzeitpunkt\u201c noch keine 21 Jahre alt war und im rechtlichen Sinne als \u201eHeranwachsender\u201c galt, somit das Jugendgericht zust\u00e4ndig war, musste die Jugendgerichtshilfe eingeschaltet werden. Diese hat nach dem Jugendgerichtsgesetz die Aufgabe, \u201edie erzieherischen, sozialen und f\u00fcrsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung\u201c zu bringen. In der Gerichtsverhandlung gibt sie einen Bericht ab und \u00e4u\u00dfert \u201esich zu den Ma\u00dfnahmen, die [f\u00fcr den Fall einer Verurteilung] zu ergreifen sind.\u201c<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Ich hatte nach meiner eigenen Totalen Kriegsdienstverweigerung und einer Inhaftierung bei der Bundeswehr sowie einer mehrmonatigen Haftstrafe wegen \u201eFahnenflucht\u201c und \u201eGehorsamsverweigerung\u201c Anfang 1987 ein Studium der Sozialarbeit begonnen. Von September 1989 bis Februar 1990 absolvierte ich ein Praxissemester bei der Jugendgerichtshilfe im Stuttgarter Jugendamt. Sinnigerweise landete ich ausgerechnet bei der Anleiterin, die \u2013 spiegelbildlich zur Gesch\u00e4ftsverteilung beim Jugendgericht \u2013 auch f\u00fcr diejenigen zust\u00e4ndig war, denen Straftaten nach dem Wehrstraf- und dem Zivildienstgesetz zur Last gelegt wurden. Damit hatte ich nach der gemeinsamen Zeitungsarbeit nun auch so etwas wie beruflichen Kontakt mit Johannes.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Das Jugendgericht verhandelte im November 1989 die Anklage gegen ihn, die Jugendgerichtshilfe (in Person meiner Anleiterin) sprach sich f\u00fcr die Anwendung von Jugendstrafrecht aus, die Staatsanwaltschaft forderte eine mehrmonatige zur Bew\u00e4hrung auszusetzende Jugend- oder Freiheitsstrafe, die Verteidigung pl\u00e4dierte auf Freispruch. Das Gericht verurteilte Johannes nach Jugendstrafrecht zu einer Geldauflage von 15.000 D-Mark (entsprechend \u00a7 15 JGG \u201ezugunsten einer gemeinn\u00fctzigen Einrichtung\u201c). Beide Seiten legten Berufung gegen das Urteil ein.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Die Jugendkammer des Stuttgarter Landgerichts terminierte die Berufungsverhandlung auf den 1. M\u00e4rz 1990. Mein Praxissemester war an diesem Tag gerade vorbei, und ich war somit nicht mehr Mitarbeiter im Jugendamt. Allerdings war meine vormalige Anleiterin zu dem Zeitpunkt bereits l\u00e4ngere Zeit krank und h\u00e4tte den Gerichtstermin nicht wahrnehmen k\u00f6nnen. Die Folge w\u00e4re gewesen, dass irgendeine Kollegin\/irgendein Kollege, die\/der weder die Person noch den Fall kannte, als \u2013 wie das im Jargon genannt wurde \u2013 \u201eGerichtsgeher\u201c im Prozess den Inhalt der f\u00fcr den ersten Prozess erstellten schriftlichen Stellungnahme vorgetragen h\u00e4tte. Diese enthielt im \u00dcbrigen keine \u00dcberlegungen f\u00fcr eine Sanktion, die im Fall einer Verurteilung sinnvoll gewesen w\u00e4re. Auf einen entsprechenden Vorschlag hatte meine Anleiterin verzichtet, wohl deshalb, weil sie Zweifel daran hatte, dass die angeklagte Tat kriminelles Unrecht sei, das sanktioniert werden m\u00fcsse. Nachdem ich das mit Johannes besprochen und er sein Einverst\u00e4ndnis gegeben hatte, vereinbarte ich im Jugendamt, dass ich ausnahmsweise und wegen meiner Kenntnis der Person und des Sachverhalts den Landgerichtstermin als Vertreter der Jugendgerichtshilfe wahrnehmen w\u00fcrde.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Was war zu erwarten in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Stuttgart? Die Staatsanwaltschaft hatte Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts eingelegt mit dem Ziel der Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht zu einer, wenn auch zur Bew\u00e4hrung ausgesetzten, mehrmonatigen Haftstrafe. Der Staatsanwaltschaft war also \u201edie harte Linie\u201c wichtig, und der sachbearbeitende Staatsanwalt erschien auch selbst, um dieses Interesse zu unterstreichen, schickte also nicht, wie sonst \u00fcblich, eine reine Sitzungsvertretung. Johannes seinerseits hatte Berufung eingelegt, weil er einen Freispruch wollte. <\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Und die Gro\u00dfe Jugendkammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Sch\u00f6ffen? F\u00fcr die galt wie f\u00fcr die allermeisten Gerichte, die seit Einf\u00fchrung der Wehrpflicht 1956 mit radikalen Kriegsdienstverweigerern zu tun hatten: Sie waren (\u201esystembedingt\u201c) \u00fcberfordert und konnten mit der grunds\u00e4tzlichen Dimension der Kriegsdienstverweigerung und den verfassungsrechtlichen Implikationen nicht angemessen umgehen. Dazu scheinen mir einige allgemeine und grunds\u00e4tzliche Bemerkungen notwendig:<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Univers Condensed, sans-serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><b><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Radikale Kriegsdienstverweigerung in der BRD<\/span><\/span><\/b><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Radikale Kriegsdienstverweigerer, n\u00e4mlich solche, die den Milit\u00e4rdienstzwang grunds\u00e4tzlich ablehnen, gab es in der BRD durchg\u00e4ngig seit der Einf\u00fchrung der Wehrpflicht 1956 bis zu ihrer Aussetzung 2011. Diese Kriegsdienstverweigerer lehnten die mit der Wehrpflicht verbundenen Verpflichtungen ab und kamen ihnen nicht nach, im Wesentlichen die Verpflichtung zur Dienstleistung in Form des Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr oder im Falle der staatlichen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer des Ersatzdienstes, daneben aber auch z.B. die Musterung, die Entgegennahme eines Wehrpasses, die Erf\u00fcllung von Meldeauflagen im Rahmen der Wehr- und Zivildienst\u00fcberwachung. <\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">In den ersten Jahren waren diese radikalen Kriegsdienstverweigerer in ihrer Mehrheit Mitglieder der christlichen Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Man mag von ihren religi\u00f6sen Vorstellungen und ihrer Missionsarbeit (Samstagmorgens um acht zu klingeln, um mit mir \u00fcber Gott zu sprechen, ist wenigstens bei mir nicht sehr erfolgversprechend &#8230;) halten, was man will; festzuhalten ist: Sie verweigerten den Bundeswehrdienst und erkannten klar, dass der als Ersatz geforderte Dienst von gleicher Qualit\u00e4t war wie der erste und das abgelehnte Kriegsdienstsystem stabilisierte. Deswegen verweigerten sie auch den Ersatzdienst. Die Zeugen Jehovas hatten schon den allumfassenden Anspruch Hitlers und des Nazi-Staates auf alle \u201eVolksgenossen\u201c abgelehnt und den Kriegsdienst in der Wehrmacht verweigert. Sie waren als Gruppe harter Verfolgung durch den NS-Staat ausgesetzt: \u00dcber 2.000 waren im KZ, und mehr als 250 Zeugen Jehovas sind als Kriegsdienstverweigerer hingerichtet worden. <\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Im Laufe der 1960er Jahre waren seit Einf\u00fchrung des zivilen Ersatzdienstes mehr als 800 Zeugen Jehovas wegen der Verweigerung des Ersatzdienstes verurteilt worden, viele davon (trotz des Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG) mehrfach, weil sie konsequenterweise auch nach einer ersten Verurteilung nicht zur Dienstleistung bereit waren.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Da diese Kriminalisierung, gerade vor dem Hintergrund der Verfolgung in der NS-Zeit, keinen \u201eguten Eindruck\u201c machte, auch im Ausland nicht, wurde 1969 \u2013 unter dem damaligen Bundesjustizminister und sp\u00e4teren Bundespr\u00e4sidenten Gustav Heinemann (\u201eUnd die Frage, ob er diesen Staat denn nicht liebe, macht ihn beinah b\u00f6se: ,Ach was, ich liebe keine Staaten, ich liebe meine Frau; fertig!\u2018\u201c in: Spiegel 3\/1969) \u2013 mit dem sog. freien Arbeitsverh\u00e4ltnis nach \u00a7 15a Zivildienstgesetz eine entkriminalisierende Regelung eingef\u00fchrt, nach der aus Gewissensgr\u00fcnden an der Zivildienstleistung gehinderte staatlich anerkannte Kriegsdienstverweigerer dann nicht zum Zivildienst herangezogen wurden, wenn sie ein gegen\u00fcber dem Zivildienst acht Monate l\u00e4ngeres Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis z.B. in einem Krankenhaus eingingen. F\u00fcr die meisten der Zeugen Jehovas war diese als Lex Jehova bekannt gewordene Regelung eine L\u00f6sung. <\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">\u00dcbrigens: \u201e1996 revidierte die Leitung der Zeugen Jehovas ihre Position in der Zivildienstfrage grundlegend. Seitdem steht es Jehovas Zeugen frei, den Zivildienst in sozialen Einrichtungen oder im Katastrophenschutz zu leisten.\u201c<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">(<\/span><\/span><a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Kriegsdienstverweigerung_der_Zeugen_Jehovas#cite_ref-19\"><span style=\"color: #0000ff;\"><span style=\"font-size: large;\"><u>https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Kriegsdienstverweigerung_der_Zeugen_Jehovas#cite_ref-19<\/u><\/span><\/span><\/a><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">) <\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Ab Ende der 1960er Jahre gab es dann infolge der Studentenbewegung und damit verbunden gestiegener KDV-Antragszahlen (die Zahl hatte sich 1968 mit fast 12.000 gegen\u00fcber dem Vorjahr verdoppelt) und politischer KDV-Begr\u00fcndungen zunehmend Strafverfahren gegen solche Kriegsdienstverweigerer, die als solche in den m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungsverfahren (\u201eGewissensinquisition\u201c) staatlich nicht anerkannt wurden, die aber dennoch bei ihrer Entscheidung blieben und einer Einberufung zur Bundeswehr nicht folgten oder aber dort alle Befehle verweigerten. Ob diese Kriegsdienstverweigerer das Wehrpflichtsystem als solches in Frage stellten, darf bezweifelt werden, da die meisten von ihnen zur Ersatzdienstleistung bereit gewesen sein d\u00fcrften, schlie\u00dflich hatten sie sich dem KDV-Anerkennungsverfahren unterworfen und w\u00e4ren bei erfolgter Anerkennung zum zivilen Ersatzdienst (ab 1973: Zivildienst) einberufen worden. Das Engagement und die Konsequenz dieser Kriegsdienstverweigerer f\u00fchrte aber dazu, dass auf politischer Ebene nach \u201ewehrpflichtfreundlichen\u201c Auswegen gesucht wurde, um die Kriminalisierung \u2013 und die damit verbundene weitere Politisierung der Kriegsdienstverweigerung \u2013 zu vermeiden. Die 1977 von der SPD\/FDP-Koalition beschlossene Liberalisierung des KDV-Anerkennungsverfahrens (die \u201ePostkartenregelung\u201c, nach der eine einfache Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Kreiswehrersatzamt zur staatlichen KDV-Anerkennung gef\u00fchrt h\u00e4tte) wurde auf Betreiben der CDU\/CSU-Bundestagsfraktion und der Bundesl\u00e4nder Bayern, Baden-W\u00fcrttemberg und Rheinland-Pfalz 1978 vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben, es blieb bei den m\u00fcndlichen Gewissenspr\u00fcfungen. Erst 1984 wurde unter der neuen CDU\/CSU\/FDP-Mehrheit im Bundestag ein ge\u00e4ndertes Anerkennungsverfahren eingef\u00fchrt, das f\u00fcr die meisten Kriegsdienstverweigerer schriftlich und ohne die ber\u00fcchtigten Anh\u00f6rungen durchgef\u00fchrt wurde.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Zu dieser Zeit, in der zweiten H\u00e4lfte der 1970er Jahre, erschienen die ersten Totalen Kriegsdienstverweigerer als antimilitaristische Akteure mit klarer Positionierung gegen die Wehrpflicht und Zwangsdienste auf der politischen B\u00fchne. Die War Resisters\u00b4 International (WRI) hatte 1974 eine haupts\u00e4chlich auf Europa bezogene internationale Kampagne gegen die Zwangsverpflichtung von Menschen zum Wehr- oder Ersatzdienst angeregt, in der es um \u201eaktiven Widerstand\u201c gehen sollte. Bei einem internationalen Kampagnentreffen Ende 1975 in Freiburg beschlossen einige deutsche TeilnehmerInnen, eine eigene Gruppe zu gr\u00fcnden, und luden zu einem Treffen im M\u00e4rz 1976 ein. Dabei wurde die (sp\u00e4ter so genannte) Gruppe \u201eKollektiver gewaltfreier Widerstand gegen Militarismus\u201c (KGW) als loser Zusammenschluss gegr\u00fcndet, die in der Folge Vernetzungsarbeit unter Totalverweigerern organisierte, regelm\u00e4\u00dfige bundesweite Treffen veranstaltete, den KGW-Rundbrief als Vorl\u00e4ufer der Zeitschrift \u201eOhne uns\u201c herausgab und B\u00fcndnisarbeit betrieb, indem sie assoziiertes Mitglied der WRI sowie Mitglied in der F\u00f6deration Gewaltfreier Aktionsgruppen (F\u00f6GA) und der Zentralstelle f\u00fcr Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgr\u00fcnden wurde. <\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Das waren die politischen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt von Johannes\u00b4 Verweigerung bzw. der Gerichtsverhandlung gegen ihn. <\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Univers Condensed, sans-serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><b><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Justiz, Strafrecht und radikale Kriegsdienstverweigerung <\/span><\/span><\/b><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Das Strafrecht gilt als \u201esch\u00e4rfstes Schwert\u201c des Rechtsstaats gegen\u00fcber seinen B\u00fcrgerInnen; jemand auf Monate oder Jahre einzusperren, ist die denkbar massivste Form des Eingriffs in einem Staat, der sich wie die BRD von seinem Selbstverst\u00e4ndnis und den in seiner Verfassung formulierten Prinzipien her der Menschenw\u00fcrde, den Menschenrechten und dem Recht \u201eauf freie Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit\u201c jedes (und jeder) Einzelnen verpflichtet sieht. Deshalb muss gesetzlich klar festgelegt sein, welches Verhalten verboten ist und wie Verst\u00f6\u00dfe dagegen geahndet werden. Verurteilt werden darf deshalb ausschlie\u00dflich der-\/diejenige, der\/die den Tatbestand einer zum Tatzeitpunkt gesetzlich festgelegten Handlung (oder Unterlassung) zweifelsfrei erf\u00fcllt und dies rechtswidrig und schuldhaft getan hat.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Vor den Strafgerichten geht es deshalb darum, ob die Staatsanwaltschaft beweisen kann, dass ein Angeklagter die ihm zur Last gelegte Straftat wirklich begangen hat. Da niemand gerne verurteilt wird und, falls eine Strafe unvermeidlich erscheint, jedenfalls zu einem m\u00f6glichst geringen Strafma\u00df, bestreiten Angeklagte h\u00e4ufig die Vorw\u00fcrfe, l\u00fcgen, besch\u00f6nigen, suchen nach Erkl\u00e4rungen und Rechtfertigungen; falls sie gestehen, dann im Allgemeinen wohl eher wegen der Aussicht auf Strafmilderung als aus Unrechtsbewusstsein und Reue.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">\u00dcbrigens: Bez\u00fcglich der Eingriffsmassivit\u00e4t ist der Kriegs-\/Milit\u00e4rdienstzwang mit einer Gef\u00e4ngnisstrafe vergleichbar: Die pers\u00f6nliche Freiheit ist eingeschr\u00e4nkt, Art. 17a GG erlaubt ausdr\u00fccklich erhebliche Einschr\u00e4nkungen einiger Grundrechte von Dienstleistenden. Nebenbei bemerkt zur Begrifflichkeit \u201eDienstzwang\u201c, weil diese gelegentlich auf Unverst\u00e4ndnis und Ablehnung st\u00f6\u00dft: Die von Art. 12a GG erlaubte Wehrpflicht ist eine Ausnahmeregelung von der Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 GG, wonach niemand \u201ezu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden\u201c darf, \u201eau\u00dfer im Rahmen einer herk\u00f6mmlichen allgemeinen, f\u00fcr alle gleichen \u00f6ffentlichen Dienstleistungspflicht.\u201c <\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">In der dargestellten strafgerichtlichen und -prozessualen Normalit\u00e4t waren Totale Kriegsdienstverweigerer exotische Einzelf\u00e4lle: Sie bestritten die angeklagte Straftat (Fahnen-\/Dienstflucht) nicht, sondern bekannten sich im Gegenteil offen dazu, bestritten dem Staat das Recht, sie zur Dienstleistung zwingen zu d\u00fcrfen, und begr\u00fcndeten ihre Verweigerung als Konsequenz tiefer innerer \u00dcberzeugung. Sie stellten sich gegen Krieg und seine Vorbereitung und lehnten die Bundeswehr als untaugliches und falsches Mittel zur L\u00f6sung von Konflikten und zur Entwicklung einer friedlichen und gerechten Welt ab.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">In seiner Rechtsprechung zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung nach Art. 4 Abs. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1960 ausgef\u00fchrt, dass \u201ejede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von ,Gut\u2018 und ,B\u00f6se\u2018 orientierte Entscheidung (&#8230;), die der Einzelne in einer bestimmten Lage als f\u00fcr sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erf\u00e4hrt, so da\u00df er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln k\u00f6nnte\u201c, als Gewissensentscheidung anzusehen ist. <\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Die Verfassung garantiert in Art. 4 Abs. 1 GG die Gewissensfreiheit als \u201eunverletzlich\u201c. Da Gewissensentscheidungen sich in konkreten Handlungen materialisieren, ist solches Tun als Ausfluss der Gewissensfreiheit von staatlicher Seite zu respektieren und zu akzeptieren, zumal dann, wenn \u2013 wie im Fall der radikalen Kriegsdienstverweigerer \u2013 die Rechte anderer Menschen nicht verletzt werden. Eine Bewertung, ob die Entscheidung richtig oder falsch ist, kommt \u201edem Staat\u201c \u2013 hier konkret den Strafgerichten \u2013 nicht zu; selbst \u201eirrige\u201c Entscheidungen w\u00e4ren dann zu akzeptieren, wenn sie \u201eernste und sittliche\u201c w\u00e4ren, gegen die der Entscheidende \u201enicht ohne ernste Gewissensnot handeln k\u00f6nnte\u201c.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">In Strafverfahren gegen diese \u201eexotischen\u201c Kriegsdienstverweigerer geht es also um sehr grunds\u00e4tzliche Fragen des Verh\u00e4ltnisses von Staat zum B\u00fcrger, um die Verfassung und Grundrechte und um Krieg und Frieden. Dies alles kommt aber in der Erfahrungswelt und im Berufsalltag der ca. 15.000 RichterInnen an den \u00fcber 600 Amtsgerichten (und den mehr als 100 Landgerichten als Berufungsinstanz) und ca. 5.000 Staatsanw\u00e4ltInnen nicht vor, auch Studium und Referendariat schaffen keine Sensibilit\u00e4t f\u00fcr solche menschenrechtlich bedeutsamen Problemstellungen. Die Arbeitsbelastung im Justizbetrieb ist hoch, die Amtsgerichte erledigen jedes Jahr ungef\u00e4hr 650.000 Strafverfahren, jede\/r Richter\/in bearbeitet j\u00e4hrlich weit \u00fcber 400 F\u00e4lle. Da geht es t\u00e4glich um K\u00f6rperverletzung, Diebstahl, Verkehrsdelikte, Beleidigung, Drogendelikte, vielleicht auch mal um Fischwilderei (2016 immerhin ca. 400 F\u00e4lle), aber wohl h\u00f6chstens einmal im Berufsleben um die Bedeutung der Gewissensfreiheit bei einem radikalen Kriegsdienstverweigerer. Mag sein, dass die genannten Zahlen vor zwei bis drei Jahrzehnten, als Johannes und neben ihm einige Dutzend Totalverweigerer vor Gericht standen, leicht anders aussahen, an der grunds\u00e4tzlichen Aussage \u00e4ndert sich aber nichts.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Hinzu kommt: In den 1970er, 1980er und 1990er Jahren d\u00fcrfte der Gro\u00dfteil der Richter(Innen)schaft aus Jahrg\u00e4ngen gekommen sein, die w\u00e4hrend des NS-Regimes sozialisiert worden waren und\/oder bei Professoren studiert hatten, die zur Funktionselite des NS-Staates geh\u00f6rt hatten, beispielsweise als Richter (z.B. auch an Kriegs- und Sondergerichten). Exemplarisch seien hier genannt f\u00fcr den Bereich Verfassungsrecht der Mitbegr\u00fcnder des Standardkommentars zum Grundgesetz Theodor Maunz (1901-1993), Mitglied der NSDAP und der SA, sp\u00e4ter der CSU, seit 1935 Professor an der Universit\u00e4t in Freiburg, von 1957 bis 1964 bayerischer Kultusminister, R\u00fccktritt nach Bekanntwerden seiner NS-Vergangenheit, jahrelang (anonymer) Autor in der rechtsextremen National-Zeitung (vormals auch u.a. \u201eDeutsche Soldaten-Zeitung und National-Zeitung\u201c), herausgegeben von Gerhard Frey, Vorsitzender der rechtsextremen Partei \u201eDeutsche Volksunion\u201c. F\u00fcr den Bereich des Strafrechts: Eduard Dreher (1907-1996), NSDAP-Mitglied seit 1937, Erster Staatsanwalt am Sondergericht Innsbruck und Mitwirkender an zahlreichen Todesurteilen, von 1951 bis 1969 Spitzenjurist im Bundesministerium der Justiz und ma\u00dfgeblich daran beteiligt, dass die Verbrechen aller Nazi-Mordgehilfen r\u00fcckwirkend seit 1960 schlagartig verj\u00e4hrt waren, jahrelang Autor des Standardkommentars zum Strafgesetzbuch. <\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Die Justiz galt (und gilt) als konservative Bastion. Politische Fortschritte m\u00fcssen m\u00fchsam \u2013 auch gegen sie \u2013 erk\u00e4mpft werden und sind nur m\u00f6glich, wenn die gesellschaftliche Bewusstseins- und Stimmungslage entsprechend ist. Milit\u00e4r ist sowohl symbolisch als auch real ein zentraler Machtpfeiler und Ausdruck staatlicher Souver\u00e4nit\u00e4t. Insofern gilt es fast als sakrosankt und entzieht sich rationaler Auseinandersetzung.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Univers Condensed, sans-serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><b><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Stuttgart<\/span><\/span><\/b><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Angesichts dieser geschilderten Rahmenbedingungen und allgemeinen Erfahrungen mit der zust\u00e4ndigen Jugendkammer des Stuttgarter Landgerichts sowie der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht den Vorlagebeschluss zur Verfassungswidrigkeit des Zivildienstes im Rahmen der Wehrpflicht als \u201eoffensichtlich unbegr\u00fcndet\u201c abgeschmettert hatte, musste davon ausgegangen werden, dass Johannes verurteilt werden w\u00fcrde.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">In meiner Jugendgerichtshilfe-Stellungnahme besch\u00e4ftigte ich mich zun\u00e4chst mit der Frage, ob Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen solle. Johannes war zum Zeitpunkt der Verhandlung dreiundzwanzigeinhalb Jahre alt, also erwachsen. Entscheidend war aber der \u201eTatzeitpunkt\u201c, und zu dem war er zwanzigeinhalb Jahre alt und damit im rechtlichen Sinn noch Heranwachsender. Zu der langen Verz\u00f6gerung war es durch den Ravensburger Vorlagebeschluss gekommen. Nun war es keine Frage, dass die Entscheidung zur radikalen Verweigerung im Allgemeinen und die von Johannes im Speziellen keine jugendtypische Handlung war oder bei ihm etwa mit sog. Reifeverz\u00f6gerungen zu tun gehabt haben k\u00f6nnte. Im Gegenteil war sie sehr durchdacht, klar und nachvollziehbar begr\u00fcndet, reif und erwachsen. Da weder mit einem Freispruch noch mit einer Haftstrafe zu rechnen war, erschien es im Blick auf m\u00f6gliche Sanktionen taktisch g\u00fcnstiger, Jugendstrafrecht anzuwenden. Der \u201eTrick\u201c in der Argumentation als Jugendgerichtshilfe war, zu sagen, dass man eben nicht wirklich beurteilen k\u00f6nne, wie Johannes\u00b4 Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung drei Jahre zuvor gewesen sei, weshalb zu seinen Gunsten ggf. Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen solle.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Dann machte ich deutlich, dass nach meinem Verst\u00e4ndnis von Grund- und Menschenrechten, wenn man n\u00e4mlich die laut Verfassung unverletzliche Gewissensfreiheit, die nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht sei und damit die Rechtsprechung binde, ernst nehme, ein Freispruch in Frage komme.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">F\u00fcr den Fall einer Verurteilung aber scheide eine Jugendstrafe (\u00a7 17 JGG), also eine Freiheitsentziehung, aus, da weder \u201esch\u00e4dliche Neigungen\u201c noch eine \u201eSchwere der Schuld\u201c als Voraussetzung vorl\u00e4gen. Ebenso schieden wegen des Nichtvorliegens von Erziehungsdefiziten auch Erziehungsma\u00dfregeln aus. Damit blieben als Sanktionsmittel noch die sog. Zuchtmittel nach \u00a7 13 JGG. Jugendarrest als ein solches scheide auch deswegen aus, weil dieser 1940 erstmals von den Nazis eingef\u00fchrt, 1943 in das damalige Reichsjugendgerichtsgesetz eingef\u00fcgt und denn unver\u00e4ndert in der BRD \u00fcbernommen worden sei. F\u00fcr Johannes als angeklagten Kriegsdienstverweigerer sei die entscheidende Frage die nach Verurteilung oder Freispruch. Eine Verurteilung sei f\u00fcr ihn deshalb an sich schon eine Strafe, deren H\u00f6he dann nebens\u00e4chlich sei. Eine Verwarnung (\u00a7 14 JGG), durch die dem Verurteilten, wie es im Gesetz hei\u00dft, \u201edas Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten\u201c werde, reiche deshalb f\u00fcr den Fall einer Verurteilung v\u00f6llig aus.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Johannes\u00b4 Verteidiger, der Rechtsanwalt Ullrich Hahn aus Villingen, sp\u00e4ter Vorsitzender und heute Pr\u00e4sident des Vers\u00f6hnungsbundes, wies in seinem Pl\u00e4doyer dem Gericht den Weg, wie es juristisch sauber und grundrechtskonform bei Beachtung der Gewissensfreiheit zu einem Freispruch kommen k\u00f6nne und beantragte diesen. <\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Der Staatsanwalt beantragte eine zur Bew\u00e4hrung auszusetzende achtmonatige Freiheitsstrafe nach allgemeinem, also Erwachsenen-Strafrecht.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Das Gericht verurteilte Johannes dann nach Jugendstrafrecht zu einer Geldauflage von 9.000 D-Mark. In der m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung folgte der Strafkammer-Vorsitzende ausdr\u00fccklich meiner Argumentation in der Frage der Anwendung des Jugendstrafrechts und des Ausschlusses von Jugendstrafe und Erziehungsma\u00dfregeln. <\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Univers Condensed, sans-serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><b><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Der Milit\u00e4rdienstzwang ist eine nicht hinnehmbare Zumutung<\/span><\/span><\/b><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Beim Schreiben dieses Textes bemerkte ich, dass ich weder eine konkrete Erinnerung daran habe, welche Erkl\u00e4rungen Johannes in den beiden Stuttgarter Gerichtsverhandlungen zu seiner Kriegsdienstverweigerung abgegeben hat, noch daran, mit ihm \u00fcber \u201eSinn und Unsinn\u201c unserer Totalverweigerung, also seiner und meiner, intensiver gesprochen zu haben. Lag das nur an meiner mangelhaften Erinnerung? Nein, das glaube ich eigentlich nicht; vielmehr war es wohl so: Ganz im Sinne der Grundsatzerkl\u00e4rung der War Resisters\u2018 International hielten wir Krieg und seine Vorbereitung f\u00fcr ein Verbrechen, das wir keinesfalls unterst\u00fctzen wollten. Aus dieser Grund\u00fcberzeugung ergab sich unsere Position zu Wehrpflicht, Bundeswehr und Zivildienst als Selbstverst\u00e4ndlichkeit, die nicht weiter diskutiert zu werden brauchte. Wahrscheinlich waren seine Erkl\u00e4rungen vor Gericht \u201ekonventionell\u201c: F\u00fcr einen Kriegsdienstverweigerer ist die staatliche Anforderung, im Rahmen der Wehrpflicht Milit\u00e4rdienst oder einen Ersatz daf\u00fcr zu leisten, eine nicht hinnehmbare Zumutung. Mehr gibt es dazu im Grunde nicht zu sagen, auch wenn man das inhaltlich noch weiter ausf\u00fchrt und argumentativ belegt, was Johannes auch gemacht hat.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Univers Condensed, sans-serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><b><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Zum Abschluss eine Anekdote zum eigenen \u201efamili\u00e4ren Hintergrund\u201c<\/span><\/span><\/b><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Eingangs hatte ich mich zu dem von Hannes Kuefer in seinem Artikel angesprochenen \u201efamili\u00e4ren Hintergrund\u201c von Johannes ge\u00e4u\u00dfert. Zum Abschluss will ich eine Anekdote zu meinem eigenen famili\u00e4ren Background im Zusammenhang mit dem Landgerichtsprozess gegen Johannes berichten: Der Vorsitzende Richter der Jugendstrafkammer war als junger Gerichtsreferendar Anfang der 1960er Jahre in Stuttgart ein Kollege meines Vaters gewesen, der dann sp\u00e4ter bis zu seiner Pensionierung ebenfalls Richter war. Und der Staatsanwalt, der f\u00fcr Johannes eine Freiheitsstrafe wollte, hatte zuvor in seiner Ausbildung mehrere Monate als Referendar an dem Amtsgericht absolviert, dessen Direktor zu dieser Zeit mein Vater war. <\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Meine Erinnerung an Johannes wird dauerhaft auch mit diesem denkw\u00fcrdigen 1. M\u00e4rz 1990 verbunden bleiben.<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"RIGHT\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Univers Condensed, sans-serif;\"><span style=\"font-size: small;\"><b><span lang=\"de-DE\"><span style=\"font-size: large;\">Stefan Philipp<\/span><\/span><\/b><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der GWR Nr. 429 vom Mai 2018 wurde an Johannes Sternstein erinnert, der am 11. M\u00e4rz im Alter von 51 Jahren verstorben ist. Stefan Philipp, selbst Totaler Kriegsdienstverweigerer in den 1980er Jahren und Freund von Johannes, nahm das zum Anlass, die n\u00e4heren Umst\u00e4nde von Johannes Totalverweigerung zu beschreiben. Er schl\u00e4gt dabei den Bogen zu &hellip; <a href=\"https:\/\/www.graswurzel.net\/gwr\/2018\/10\/zwangsdienst-strafjustiz-und-staat\/\">Weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":499,"featured_media":18342,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"slim_seo":{"title":"Zwangsdienst, Strafjustiz und Staat - graswurzelrevolution","description":"In der GWR Nr. 429 vom Mai 2018 wurde an Johannes Sternstein erinnert, der am 11. M\u00e4rz im Alter von 51 Jahren verstorben ist. 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