{"id":3967,"date":"2001-05-01T00:00:36","date_gmt":"2001-04-30T22:00:36","guid":{"rendered":"http:\/\/test.graswurzel.net\/gwr\/?p=3967"},"modified":"2022-07-26T14:16:55","modified_gmt":"2022-07-26T12:16:55","slug":"gen-mutation-zum-glasernen-menschen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.graswurzel.net\/gwr\/2001\/05\/gen-mutation-zum-glasernen-menschen\/","title":{"rendered":"Gen-Mutation zum &#8222;gl\u00e4sernen Menschen&#8220;?"},"content":{"rendered":"<p>&#8222;Alle M\u00e4nner sind potentielle Sexualverbrecher&#8220; &#8211; nach diesem Motto ert\u00f6nte Anfang 2001 aus den Reihen der CDU\/CSU die populistische Forderung, k\u00fcnftig alle M\u00e4nner zwangsweise und fl\u00e4chendeckend genetisch registrieren zu lassen. Mit dieser DNA-Durchleuchtung solle die Aufkl\u00e4rung von Sexualverbrechen gegen Kinder erleichtert werden. Anla\u00df war der &#8222;Mordfall Ulrike&#8220;. Ein Gen-Test hatte Ulrikes mutma\u00dflichen M\u00f6rder \u00fcberf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Bereits zu Beginn des Jahres 1998 hatten mehrere aufsehenerregende Sexualstraftaten eine \u00f6ffentliche Debatte entfacht, die schlie\u00dflich in die Errichtung einer zentralen Gen-Datei beim Bundeskriminalamt m\u00fcndete; dar\u00fcber hinaus wurden die M\u00f6glichkeiten zur Erfassung des genetischen &#8222;Fingerabdrucks&#8220; gesetzlich ausgeweitet. Das geschah unter einem enormen \u00f6ffentlichen Druck und in einem atemberaubenden Tempo. Das Gesp\u00fcr f\u00fcr Risiken und Nebenwirkungen der gen-gest\u00fctzten Kriminalistik schien schon damals ziemlich abhanden gekommen zu sein.<\/p>\n<p>Das DNA-Identit\u00e4tsfeststellungsgesetz ist im September 1998 in Kraft getreten. Inzwischen, im Juni 1999, hat die rot-gr\u00fcne Regierungskoalition dieses Gesetz novelliert und damit praktisch eine Rechtslage &#8222;nachgebessert&#8220;, die verfassungsrechtlich h\u00f6chst bedenklich ist.<\/p>\n<h3>Massenscreening: Umkehr der Beweislast<\/h3>\n<p>Zur\u00fcck ins Jahr 1998: In Niedersachsen ist ein 11j\u00e4hriges M\u00e4dchen mi\u00dfbraucht und get\u00f6tet worden. Von dem Sexualm\u00f6rder fehlt jede Spur &#8211; nein, nicht ganz, denn die Spur, die der T\u00e4ter an seinem Opfer hinterlassen hat, bietet als genetisches Material eine reale Chance, den M\u00f6rder zu identifizieren und zu fassen, bevor er ein weiteres Kind mi\u00dfbrauchen kann. Die Polizei veranstaltet eine Massen-Gen-Untersuchung (&#8222;Screening&#8220;): \u00dcber 16.000 M\u00e4nner zwischen 18 und 30 Jahren werden aufgefordert, freiwillig eine Speichelprobe abzugeben. Nie zuvor ist in einem Ermittlungsverfahren eine so gro\u00dfe Bev\u00f6lkerungsgruppe wegen potentiellen Verdachts systematisch registriert worden. Der T\u00e4ter kann sich dem Fahndungsdruck nicht entziehen. Er wird identifiziert und gesteht. Er war bereits einschl\u00e4gig vorbestraft.<\/p>\n<p>Angesichts dieses spektakul\u00e4ren Fahndungserfolges wagte kaum noch jemand, dringliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen: Wird mit solchen genetischen &#8222;Schleierfahndungen&#8220;, wie sie immer wieder inszeniert werden, nicht der Verfassungsgrundsatz der Unschuldsvermutung in sein Gegenteil verkehrt? Wird hier nicht praktisch &#8222;jedermann&#8220; &#8211; im vorliegenden Fall: jeder j\u00fcngere Mann der Region &#8211; zum potentiellen Sexualm\u00f6rder und zum generellen Sicherheitsrisiko gestempelt? Mu\u00df er nicht &#8222;freiwillig&#8220; die Verletzung seiner Pers\u00f6nlichkeitsrechte in Kauf nehmen und seine Unschuld durch aktive Mithilfe beweisen? Was hei\u00dft &#8222;freiwillig&#8220; unter solchem \u00f6ffentlichem Druck? Denn: Wer nicht zum Speicheltest kommt, ger\u00e4t der nicht flugs in den engsten Kreis der &#8222;qualifiziert&#8220; Mord-Verd\u00e4chtigen?<\/p>\n<p>Die betroffenen Menschen finden sich in der mi\u00dflichen und b\u00fcrgerrechtswidrigen Situation, ihre Unschuld gegen\u00fcber den Ermittlungsbeh\u00f6rden nachweisen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<h3>Gen-Datei: Blood, sweat and tears<\/h3>\n<p>Die Strafproze\u00dfordnung l\u00e4\u00dft es seit 1997 zu, aufgefundenes, sichergestelltes oder beschlagnahmtes Spurenmaterial sowie bei k\u00f6rperlichen Untersuchungen gewonnenes Material molekulargenetisch zu untersuchen. Jeder Mensch besitzt eine einzigartige, unverwechselbare Kombination genetischer Strukturen; deshalb gen\u00fcgen kleinste Spuren von K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten oder Gewebeteilen, z. B. von Haaren, Fingern\u00e4geln oder Hautschuppen (etwa unter den Fingern\u00e4geln), von Urin, Sperma, Blut oder Speichel (etwa an einem Zigarettenfilter), um ihn zu identifizieren. Dazu wird die Zellstruktur des am Tatort oder beim Tatopfer gefundenen Materials analysiert, digitalisiert und anschlie\u00dfend elektronisch mit den bereits in der Gen-Datei gespeicherten Gendaten Verd\u00e4chtiger computergesteuert abgeglichen. Die Gen-Datei wird beim Bundeskriminalamt als Verbunddatei zur Vorsorge f\u00fcr die k\u00fcnftige Strafverfolgung gef\u00fchrt und von allen Bundesl\u00e4ndern gespeist und frequentiert. Fast 100.000 DNA-Datens\u00e4tze sind schon gespeichert (M\u00e4rz 2001). Auf dieser Basis k\u00f6nnen mutma\u00dfliche T\u00e4ter herausgefiltert oder aber Verd\u00e4chtigte entlastet werden. In rund 900 F\u00e4llen soll ein solcher Abgleich bereits auf die Spur des T\u00e4ters gef\u00fchrt haben. Daten aus der Gen-Datei k\u00f6nnen unter bestimmten Bedingungen auch an &#8222;sonstige \u00f6ffentliche Stellen&#8220; &#8211; etwa an Sozial\u00e4mter, Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, Geheimdienste oder Stellen anderer Staaten &#8211; \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<h3>Zweifelhafte Gen-Gl\u00e4ubigkeit<\/h3>\n<p>Trotz der gen-gest\u00fctzten Erfolge ist diese Fahndungsmethode keineswegs so &#8222;eindeutig&#8220; und &#8222;zuverl\u00e4ssig&#8220;, wie der &#8222;gen-gl\u00e4ubigen&#8220; Bev\u00f6lkerung bei Gelegenheit weisgemacht wird. Abgesehen davon, da\u00df dieses Beweismittel die Polizei dazu verleiten k\u00f6nnte, herk\u00f6mmliche Fahndungsans\u00e4tze und kriminalistisches Gesp\u00fcr zu vernachl\u00e4ssigen, k\u00f6nnen auch gravierende Fehler, Unsicherheiten und gezielte Manipulationen dazu f\u00fchren, da\u00df Unschuldige zu &#8222;Schuldigen&#8220; &#8222;bef\u00f6rdert&#8220; werden. Das kann etwa passieren, wenn die Herkunft der Vergleichsspur am Tatort, die gen-analytisch mit hoher Wahrscheinlichkeit identisch ist mit dem Gen-Material des Betroffenen, nicht gekl\u00e4rt werden kann oder aber interpretierbar ist; das kann auch passieren, wenn &#8222;Tatspuren&#8220; &#8211; Haare, Zigarettenkippen mit Speichelanhaftung &#8211; absichtsvoll an einem Ort des Verbrechens hinterlassen werden, die gezielt eine bestimmte Person in einen qualifizierten Gen-Verdacht bringen sollen, die mit dem Verbrechen jedoch nichts zu tun hat; oder wenn die Mengen an menschlichen Zellen, die am Tatort gefunden wurden, zu gering sind oder wenn Hitze, Feuchtigkeit, Witterung die Spuren, wenn nicht zersetzt, so m\u00f6glicherweise verf\u00e4lscht haben; denkbar ist auch, da\u00df das beauftragte Untersuchungslabor unsauber arbeitet &#8211; was bereits im Zusammenhang mit Gen-Analysen vorgekommen sein soll.<\/p>\n<p>In erheblichen Verdacht k\u00f6nnen auch Personen geraten, die vor Jahren mit einem sp\u00e4teren Tatwerkzeug in Ber\u00fchrung geraten sind, die mit der Tat jedoch absolut nichts zu tun haben. Sie sehen sich einem qualifizierten Vorwurf ausgesetzt, den sie in einem solchen Fall fr\u00fcher erfolgter zuf\u00e4lliger &#8222;Kontaminierung&#8220; gegen\u00fcber den Ermittlungsbeh\u00f6rden zu entkr\u00e4ften haben.<\/p>\n<h3>Entgrenzung der genetischen Erfassung<\/h3>\n<p>Der genetische &#8222;Fingerabdruck&#8220; darf nach dem neuen Gen-Identit\u00e4tsfeststellungsgesetz nicht nur, wie fr\u00fcher, von (mutma\u00dflichen) T\u00e4tern im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens erhoben und in der Gen-Datei gespeichert werden, sondern unter bestimmten Bedingungen auch von bereits verurteilten Straft\u00e4tern, Strafgefangenen oder Entlassenen zum Zwecke der Identit\u00e4tsfeststellung in k\u00fcnftigen Strafverfahren &#8211; also auf Vorrat (sog. Altfall-Erfassung). Sie m\u00fcssen wegen &#8222;Straftaten von erheblicher Bedeutung&#8220; rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden sein und es mu\u00df Anhaltspunkte f\u00fcr eine Wiederholungsgefahr geben. Damit wird letztlich das Resozialisierungsgebot des Strafvollzugsgesetzes konterkariert, weil auch als resozialisiert geltende Verurteilte und ehemalige Strafgefangene als &#8222;Altf\u00e4lle&#8220; in der Gen-&#8222;Verbrecherdatei&#8220; erfa\u00dft werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Betroffenen werden in manchen Bundesl\u00e4ndern, etwa in Bayern und Hessen, zun\u00e4chst veranlasst, ihren genetischen Fingerabdruck &#8222;freiwillig&#8220; abzugeben. Nur wenn sie sich &#8211; trotz der Drucksituation im Knast weigern, wird der Gen-Test, wie gesetzlich vorgesehen, durch einen Richter angeordnet. Allerdings neigen Richter in der Praxis oft dazu, die \u00dcberpr\u00fcfung routinem\u00e4\u00dfig und recht lax vorzunehmen.<\/p>\n<p>Die rot-gr\u00fcne Regierungskoalition verfolgte mit ihrer Gesetzes\u00e4nderung vom Juni 1999 das Ziel, verbliebene &#8222;Regelungsl\u00fccken&#8220; zu schlie\u00dfen, um eine bessere Absicherung der Gen-Analyse-Datei und der Verfahrensabl\u00e4ufe zu erreichen: Nun k\u00f6nnen die Staatsanwaltschaften beim Bundeszentral- und Erziehungsregister auch &#8222;Gruppenausk\u00fcnfte&#8220; \u00fcber s\u00e4mtliche Verurteilten einholen, die eine bestimmte Straftat begangen haben. Nach der neuen Gesetzeslage ist das systematische Auffinden von &#8222;Altf\u00e4llen&#8220;, die beschleunigte Daten-\u00dcbermittlung aus dem Bundeszentralregister und der maschinelle Datenabgleich mit den Haftdateien rechtlich abgesichert worden. Das \u00c4nderungsgesetz sorgt damit f\u00fcr eine rasche Erfassung angeblich &#8222;wiederholungsgef\u00e4hrdeter&#8220; Beschuldigter und Abgeurteilter. Allein in Niedersachsen sollen bei gesch\u00e4tzten 100.000 Betroffenen DNA-Identit\u00e4tsfeststellungsverfahren eingeleitet werden, wobei etwa 126.000 Kriminalakten auszuwerten sind (vgl. Antwort des Innenministeriums, Drs. 14\/903, S. 10).<\/p>\n<p>Die erregte \u00f6ffentliche Diskussion des Jahres 1998 f\u00fchrte dazu, dass die Sicherheitspolitiker der damaligen Bundesregierung und der SPD weit \u00fcber das urspr\u00fcngliche Ziel hinausschossen, ausschlie\u00dflich (mutma\u00dfliche) Sexualverbrecher zu erfassen. Diese Ermittlungsmethode ist nun auch zul\u00e4ssig, wenn T\u00e4tern bzw. blo\u00df Verd\u00e4chtigen lediglich eine &#8222;Straftat von erheblicher Bedeutung&#8220; angelastet wird; dazu kann schon der Verdacht auf (gewerbsm\u00e4\u00dfige) Bandendelikte oder Einbruchsdiebstahl ausreichen. Die Formel &#8222;Straftat von erheblicher Bedeutung&#8220; ist kaum eingrenzbar &#8211; auch nicht durch die im Gesetz benannten Beispiele eines ansonsten offenen Katalogs (Verbrechen oder Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gef\u00e4hrliche K\u00f6rperverletzung, Diebstahl in besonders schwerem Fall, Erpressung). Auch der inzwischen von Rot-gr\u00fcn verabschiedete Katalog von insgesamt 41 Delikten &#8211; von der &#8222;Bildung terroristischer Vereinigungen&#8220; (\u00a7 129a StGB) \u00fcber Banden- und Einbruchsdiebstahl (\u00a7\u00a7 243, 244 StGB) bis hin zur K\u00f6rperverletzung im Amt (\u00a7 340 StGB) &#8211; schafft nur wenig Klarheit, zumal dieser Katalog nicht abschlie\u00dfend ist. Dies d\u00fcrfte dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit widersprechen, an das bei der Durchf\u00fchrung einer molekulargenetischen Untersuchung gerade im Hinblick auf die Eingriffstiefe in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht besonders hohe Anforderungen zu stellen sind.<\/p>\n<h3>Zur Praxis der genetischen Erfassung<\/h3>\n<p>In Niedersachsen ist der Fall eines Braunschweigers bekannt geworden, der Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen &#8222;gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung&#8220; ist; die Tat soll im Verlauf von Auseinandersetzungen zwischen Gegnern des Kosovo-Krieges und der Polizei w\u00e4hrend der 1.-Mai-Kundgebung 1999 in Braunschweig passiert sein. Daraufhin ist dem Beschuldigten zwangsweise eine Speichelprobe abgenommen und die Gen-Analyse aufgrund eines richterlichen Beschlusses pr\u00e4ventiv in die Gen-Datei aufgenommen worden.<\/p>\n<p>Ein ehemaliges Mitglied der RAF sollte am 30. Januar 2001 in Frankfurt\/M. auf offener Stra\u00dfe zur Speichelabgabe gezwungen werden. Als sie sich weigerte, wurde sie zum Polizeipr\u00e4sidium gebracht, wo Beamte ihr gewaltsam Blut abgenommen haben. Begr\u00fcndung der Anordnung: Es k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass sie wieder Straftaten begeht (&#8222;Negativprognose&#8220;). Die Betroffene verb\u00fc\u00dfte bis 1991 eine \u00fcber achtj\u00e4hrige Freiheitsstrafe, ist seit ihrer Entlassung aber strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Davon unbeeindruckt prognostiziert der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in seinem Beschlu\u00df vom 17.10.2000: <em>&#8222;Durch die Feststellung des DNA-Identifikationsmusters ist in k\u00fcnftigen Strafverfahren ein Aufkl\u00e4rungserfolg zu erwarten. Nach bisheriger Erfahrung ist bei Straftaten im terroristischen Bereich zu erwarten, dass bei der Tatausf\u00fchrung K\u00f6rperzellen abgesondert werden, die f\u00fcr eine DNA-Analyse geeignet sind.&#8220; <\/em><\/p>\n<p>Ebenfalls genetisch gespeichert wurde nach einem Beschlu\u00df des Landesgerichts G\u00f6ttingen (1999) ein t\u00fcrkischer Student, der &#8211; bis dahin nicht vorbestraft &#8211; eine Bew\u00e4hrungsstrafe wegen gemeinschaftlicher gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung erhalten hatte. Der gerichtlich festgestellte Sachverhalt: Auf einer StudentInnenfete hatte der Beschuldigte bei t\u00e4tlichen Auseinandersetzungen dar\u00fcber, ob die Fete eine &#8222;Faschingsfete&#8220; sei, jemandem Verletzungen zugef\u00fcgt. Dies sah das Gericht zwar nicht als besonders schwer an, es hielt dem Studenten allerdings &#8222;Fanatismus&#8220; vor. Fanatismus als &#8222;Pers\u00f6nlichkeitsmerkmal&#8220; scheint offenbar die &#8222;Gew\u00e4hr&#8220; zu bieten, da\u00df der Betroffene k\u00fcnftig wieder strafrechtlich in Erscheinung treten wird.<\/p>\n<p>In zunehmendem Ma\u00dfe werden Fl\u00fcchtlinge einem DNA-Zwangstest unterworfen, um Betr\u00fcgereien auf die Spur zu kommen bzw. die Herkunft nachweisen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>Verfassungsgerichtliche Begrenzungsversuche<\/h3>\n<p>Anfang 2001 hat das Bundesverfassungsgericht die ausufernde Praxis der Erfassung des &#8222;genetischen Fingerabdrucks&#8220; (DNA-Untersuchung) eingeschr\u00e4nkt. So haben die Karlsruher Richter die von den Ermittlungsbeh\u00f6rden angeordnete genetische Erfassung eines 37j\u00e4hrigen Familienvaters aus Hannover und die Aufnahme seiner personenbezogenen Daten in die Gen-Datei f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Der Betroffene war in den Jahren 1985 bis 1995 wegen Diebstahls, Beleidigung, Rauschgifthandels, schwerer Brandstiftung und Bedrohung zweimal zu Geldstrafen und dreimal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, die jeweils zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurden. 1999 sollte der Mann auf Anordnung eines Amtsrichters und nach Best\u00e4tigung durch das Landgericht eine Speichelprobe f\u00fcr die Erfassung in der zentralen Gen-Datei abgeben. Hiergegen erhob er Verfassungsbeschwerde.<\/p>\n<p>Das Verfassungsgericht kritisierte in seiner Entscheidung, die Amtsrichter h\u00e4tten ihre Anordnung ohne Pr\u00fcfung des Einzelfalls unter blo\u00dfer Aufz\u00e4hlung des Vorstrafenregisters des Betroffenen vorgenommen. Dabei sei nicht ber\u00fccksichtigt worden, da\u00df dessen Straftaten nicht unter jene &#8222;Straftaten von erheblicher Bedeutung&#8220; fielen, um welche es sich bei einer Erfassung in der Gen-Datei handeln m\u00fcsse. Die Straftaten des Beschwerdef\u00fchrers sowie die gegen ihn verh\u00e4ngten Geld- und Bew\u00e4hrungsstrafen spr\u00e4chen gegen die vom Gesetz geforderte erhebliche Schwere der Taten. Gegen eine Wiederholungsgefahr spr\u00e4chen die recht unterschiedlichen Arten der fr\u00fcheren Straftaten sowie die Tatsache, da\u00df der Familienvater seit sechs Jahren nicht mehr strafrechtlich aufgefallen ist (BVerfG, 2 BvR 1741\/99).<\/p>\n<p>Auch andere Kl\u00e4ger, die wegen Delikten wie Diebstahl, K\u00f6rperverletzung oder im Drogenbereich nur zu Geld- oder Bew\u00e4hrungsstrafen verurteilt worden waren, haben inzwischen vom Bundesverfassungsgericht Recht bekommen. Das Gericht erinnerte daran, dass die langfristige Speicherung des genetischen Fingerabdruck als schwerwiegender Eingriff in das &#8222;informationelle Selbstbestimmungsrecht&#8220; nur nach erheblichen Straftaten und bei konkreter R\u00fcckfallgefahr zul\u00e4ssig sei. Andernfalls versto\u00dfe die Ma\u00dfnahme gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (Az. 2 BvR 1841\/00 u.a.).<\/p>\n<h3>Kriminalistische Begehrlichkeiten<\/h3>\n<p>Nach der aktuellen Rechtslage darf der &#8222;genetische Fingerabdruck&#8220; nur verwendet werden, um Identit\u00e4t und Abstammung festzustellen oder aufgefundenes Spurenmaterial zuzuordnen. Durch eine \u00c4nderung der Untersuchungsmethode und eine Ausweitung der Zweckbestimmung w\u00e4re es aber auch m\u00f6glich, tats\u00e4chliche oder vermeintliche R\u00fcckschl\u00fcsse zu ziehen auf individuelle Merkmale wie Erbanlagen, Krankheiten, Charaktereigenschaften (Aggressionspotential, Intelligenz etc.) oder gar vermutete Anlagen zu &#8222;Sozialsch\u00e4dlichkeit&#8220;. Praktisch w\u00e4re dies schon umsetzbar, weil mittlerweile das gesamte menschliche Genom als entschl\u00fcsselt gelten kann. Die Gefahr, mithilfe von Pers\u00f6nlichkeits- und Risikoprofilen aus Genom-Analysen den &#8222;gl\u00e4sernen Menschen&#8220; zu schaffen, schwebt \u00fcber den Methoden der modernen, gen- und computergest\u00fctzten Kriminalistik. Denn diese Methoden sind geeignet, ins Innerste der Pers\u00f6nlichkeit einzudringen, sie bis auf den Zellkern durchsichtig zu machen, zu kategorisieren und nach bestimmten Rastern zu selektieren. Eine Stellungnahme des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK) vom 15. Juni 1998 belegt, da\u00df solche Bef\u00fcrchtungen nicht grundlos sind; die kriminalistischen Begehrlichkeiten der organisierten Kriminalbeamten zielen auf den &#8211; bislang versperrten &#8211; codierten Teil der Genom-Analyse: <em>&#8222;Das kriminalistische Interesse auch an diesem Bereich liegt auf der Hand. Bei einem entsprechenden wissenschaftlichen Stand k\u00f6nnten dann allein aus aufgefundenen K\u00f6rperzellen R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Hautfarbe, die Haar- und Augenfarbe, die Statur usw. gezogen werden. Dies w\u00e4re bei Straftaten unbekannter T\u00e4ter eine wertvolle Fahndungshilfe&#8230; Die Diskussion hier\u00fcber sollte nicht tabuisiert werden&#8230;&#8220; <\/em><\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen, so der BDK, solle k\u00fcnftig doch schon jeder einer Straftat lediglich Verd\u00e4chtige in die Gen-Datei aufgenommen werden. Auch Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) erw\u00e4gt eine Ausweitung: K\u00f6nnten nicht prophylaktisch auch Spanner, Voyeure und Exhibitionisten in der Gen-Datei gespeichert werden? Schlie\u00dflich gelten solche Risiko-Verhaltensweisen manchen als Vorstufen f\u00fcr Sexualverbrechen. Baden-W\u00fcrttemberg hat im M\u00e4rz 2001 bereits einen entsprechenden Entschlie\u00dfungsantrag in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 158\/01).<\/p>\n<p>Die wissenschaftlichen Fahndungsmethoden der Polizei entwickeln sich rasant. Genetischer Fingerabdruck, Massen-Screening und Gen-Dateien sind nur drei sich erg\u00e4nzende Mittel. Weitere sensitive computergest\u00fctzte Identifikationsverfahren, die &#8211; alternativ oder kumulativ angewandt &#8211; ein noch nicht absch\u00e4tzbares Gef\u00e4hrdungspotential f\u00fcr die B\u00fcrgerrechte darstellen k\u00f6nnen, sind u.a. die Auswertung der gesamten Telekommunikationsm\u00f6glichkeiten mittels Spracherkennung (Sonogramm-Abgleich) und teilweise zu dem Zweck, Bewegungsbilder zu erstellen (etwa \u00fcber Mobilfunk-\u00dcberwachung), intensivierte Video-\u00dcberwachung im \u00f6ffentlichen Raum mit digitaler Auswertung von Gesichtern und Verhaltensmustern, biometrische Zugangskontrollen durch visuell-sensorische Erhebungen sowie der elektronische Abgleich unterschiedlicher K\u00f6rpermerkmale (Fingerabdruck, Augen- bzw. Iris-Diagnose, elektronische Gesichtserkennung etc.).<\/p>\n<p>Die Schreckensvision von einem Staat, dessen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger (m\u00f6glicherweise bereits mit der Geburt) biometrisch vermessen, genetisch erfa\u00dft und analysiert werden, ist ein ganzes St\u00fcck n\u00e4her ger\u00fcckt: Die Menschen mutieren in einem solchen Szenario zu &#8222;gl\u00e4sernen&#8220; Objekten, die jederzeit auffindbar und identifizierbar sind. Das Erschreckendste daran: Die Bev\u00f6lkerung scheint allzeit bereit, jeden als erfolgversprechend gepriesenen Polizeieingriff und jedes neue Fahndungsinstrument lauthals zu begr\u00fc\u00dfen &#8211; und damit verbundene Risiken und B\u00fcrgerrechtsverletzungen gro\u00dfz\u00fcgig hinzunehmen. Mit der Umkehrung der Beweislast scheint man sich l\u00e4ngst abgefunden zu haben &#8211; jedenfalls solange man nicht selbst davon betroffen ist, wozu es schneller kommen kann, als man ahnt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8222;Alle M\u00e4nner sind potentielle Sexualverbrecher&#8220; &#8211; nach diesem Motto ert\u00f6nte Anfang 2001 aus den Reihen der CDU\/CSU die populistische Forderung, k\u00fcnftig alle M\u00e4nner zwangsweise und fl\u00e4chendeckend genetisch registrieren zu lassen. Mit dieser DNA-Durchleuchtung solle die Aufkl\u00e4rung von Sexualverbrechen gegen Kinder erleichtert werden. Anla\u00df war der &#8222;Mordfall Ulrike&#8220;. Ein Gen-Test hatte Ulrikes mutma\u00dflichen M\u00f6rder \u00fcberf\u00fchrt. 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