{"id":6708,"date":"2005-03-01T00:00:28","date_gmt":"2005-02-28T22:00:28","guid":{"rendered":"http:\/\/test.graswurzel.net\/gwr\/?p=6708"},"modified":"2022-07-26T13:56:50","modified_gmt":"2022-07-26T11:56:50","slug":"ausreisezentren-arbeitsverbot-aushungern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.graswurzel.net\/gwr\/2005\/03\/ausreisezentren-arbeitsverbot-aushungern\/","title":{"rendered":"Ausreisezentren, Arbeitsverbot, Aushungern"},"content":{"rendered":"<p>Nach 18 Monaten Duldung soll &#8222;in der Regel&#8220; in Zukunft eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn das Abschiebungshindernis nicht selbst verschuldet und die freiwillige Ausreise nicht m\u00f6glich ist. Ein eigenes Verschulden wird etwa dann angenommen, wenn der Betroffene nicht bei der Beschaffung von Ausreisepapieren mitwirkt oder falsche Angaben zur Identit\u00e4t macht. Durch diese Regelung soll angeblich einem Gro\u00dfteil der langj\u00e4hrig Geduldeten zu einem sicheren Aufenthaltsstatus verholfen werden.<\/p>\n<p>Dieter Wiefelsp\u00fctz, innenpolitischer Sprecher der SPD Bundestagsfraktion und Mitautor des Gesetzes, geht von &#8222;weit \u00fcber 50 Prozent&#8220; der bisher langj\u00e4hrig Geduldeten aus, die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Gegenteil ist der Fall. Bereits einen Monat nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ist erkennbar, dass nur Einzelf\u00e4lle in den Genuss der hochgelobten Regelung kommen werden. F\u00fcr den L\u00f6wenanteil wird es nicht nur keine Verbesserungen geben. Im Gegenteil: Die Daumenschrauben werden angezogen. Und daf\u00fcr kennt das Zuwanderungsgesetz wesentlich effizientere (und im Vergleich zur Abschiebung elegantere) Werkzeuge als zuvor: Ausreiselager, Arbeitsverbote, Aushungern.<\/p>\n<p>Beispiel: Familie T. floh 1997 aus Togo nach Nordrhein-Westfalen. Herr T. war aktiv in der &#8222;Perspektive Togo&#8220; die dem sympathischen (und vor wenigen Tagen verstorbenen) Diktator Gnassingb\u00e9 Eyad\u00e9ma ein Dorn im Auge war. Der Asylantrag wurde abgelehnt, obwohl Herr T. auch in Deutschland weiterhin politisch sehr aktiv war. Anfang Januar stellte die Familie einen Asylfolgeantrag f\u00fcr die in Deutschland geborene zweij\u00e4hrige Tochter, die bei einer R\u00fcckkehr akut von Genitalverst\u00fcmmelung bedroht w\u00e4re. \u00dcber den Asylfolgeantrag ist noch nicht entschieden worden. Seit der Ablehnung des ersten Asylantrags lebt die Familie mit einer Duldung. Seit vier Jahren arbeitete Herr T. in der Kantine einer st\u00e4dtischen Sparkassenzentrale, die Familie erhielt keine Sozialhilfe. Anfang Februar wollte Familie T. ihre Duldung verl\u00e4ngern. Dabei erhielt Herr T. in seine Duldung einen Stempel: &#8222;Arbeitsaufnahme nicht gestattet&#8220;. Der Sachbearbeiter erkl\u00e4rte ihm, dies m\u00fcsse er nun machen, weil Familie T. sich nicht um Passpapiere bei der togoischen Botschaft bem\u00fche, ohne die eine Ausreise oder Abschiebung nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Auch Herrn T.s Arbeitgeber konnte mit einem Anruf bei der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde das Arbeitsverbot nicht verhindern.<\/p>\n<p>Die Folgen: Herr T. verliert von heute auf morgen seine Arbeit. Die Familie erh\u00e4lt kein Arbeitslosengeld, da Herr T. wegen seines Arbeitsverbots dem Arbeitsmarkt nicht zur Verf\u00fcgung steht. Die Familie erh\u00e4lt kein Arbeitslosengeld II (die fr\u00fchere Arbeitslosenhilfe), da geduldete Ausl\u00e4nder von Leistungen nach Hartz IV ausgeschlossen sind. Familie T. wird also vom Er-werbseinkommen unmittelbar ins Asylbewerberleistungsgesetz fallen: Sie muss von Leistungen leben, die mehr als 30 Prozent unter den Regels\u00e4tzen des Arbeitslosengeld II liegen.<\/p>\n<p>Familie T. ist kein Einzelfall. Seit dem 1. Januar verliert eine gro\u00dfe Zahl Geduldeter die Arbeitserlaubnis. Eine Arbeitserlaubnis darf Geduldeten grunds\u00e4tzlich nicht erteilt werden, wenn das Abschiebungshindernis selbstverschuldet ist. Also: mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung, falsche Identit\u00e4t, usw. Das war allerdings im vergangenen Jahr auch schon so. Aber damals waren mit dem Arbeitsamt, der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde und dem Sozialamt mehrere Beh\u00f6rden an der Erteilung einer Arbeitserlaubnis beteiligt, und nun liegt die Entscheidung allein in der Hand der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>Viele Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden scheinen nun nach dem internen Grundsatz zu handeln: Wer keinen Pass besitzt (unabh\u00e4ngig davon, ob er sich darum bem\u00fcht oder nicht), dem wird die Existenzgrundlage entzogen. Dass damit unn\u00f6tigerweise hohe Kosten auf die Sozial\u00e4mter zukommen, scheint dabei nicht zu st\u00f6ren. Schlie\u00dflich ist diese Form des Aushungerns eine gut funktionierende Zerm\u00fcrbungsstrategie, mit der die Betroffenen dazu gezwungen werden k\u00f6nnen, ihre &#8222;freiwillige&#8220; Ausreise zu organisieren &#8211; ganz ohne unsch\u00f6ne Abschiebungen und teure Ausreiselager.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, haben die Betroffenen damit nicht mehr &#8211; f\u00fcr einen Aufenthaltstitel ist in der Regel die Sozialhilfeunabh\u00e4ngigkeit eine Voraussetzung\u2026<\/p>\n<p>Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert zus\u00e4tzlich an einer weiteren Voraussetzung: Diese darf nur erteilt werden, wenn &#8222;eine Ausreise aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich ist&#8220; (\u00a7 25 Aufenthaltsgesetz). Es kommt also nicht darauf an, ob eine Abschiebung m\u00f6glich ist, sondern auf die M\u00f6glichkeit der &#8222;freiwilligen&#8220; Ausreise. Wenn man davon ausgeht, dass eine Ausreise prinzipiell immer m\u00f6glich ist, kommt es in der Praxis h\u00e4ufig auf die Frage der &#8222;Zumutbarkeit&#8220; an. Das sieht sogar das Bundesinnenministerium so: In den Anwendungshinweisen zu \u00a7 25 Aufenthaltsgesetz hei\u00dft es: &#8222;Ein Ausreisehindernis liegt nicht vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht m\u00f6glich ist, z.B. weil eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchgef\u00fchrt werden kann, eine freiwillige Ausreise jedoch m\u00f6glich und zumutbar ist.&#8220;<\/p>\n<h3>Wann ist eine Ausreise zumutbar?<\/h3>\n<p>Ist es Roma zumutbar, in den Kosovo zur\u00fcckzukehren, obwohl Abschiebungen von der UNMIK strikt abgelehnt werden? Ist es den Eltern eines zweij\u00e4hrigen M\u00e4dchens zumutbar, in den Kongo zur\u00fcckzukehren, obwohl erhebliche Gefahren f\u00fcr das Kind bestehen, an Malaria zu erkranken? Ist es einer Familie zumutbar, nach 15 Jahren Leben in Deutschland mit ihren Kindern in einen Staat zur\u00fcckzukehren, den die Kinder nur aus Erz\u00e4hlungen kennen und dessen Sprache sie nicht sprechen? Ist es zumutbar, in Kriegsgebiete wie den Irak oder Afghanistan zur\u00fcckzukehren?<\/p>\n<p>Das hessische Innenministerium meint: &#8222;Die Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Aufenthaltsbeendigung bzw. der Unzumutbarkeit der Ausreise, wie dies teilweise dargestellt wird, ist (\u2026) keine Frage der tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen des \u00a7 25 Abs 5 AufenthG (\u2026). Insofern kommt es (\u2026) nur auf die M\u00f6glichkeit der freiwilligen Ausreise, nicht aber darauf an, ob diese &#8211; subjektiv &#8211; zumutbar ist.&#8220; (Erlass vom 7. Februar 2005). Mit dieser zutiefst unmenschlichen Argumentation \u00fcbertrifft das hessische Innenministerium sogar noch die ebenfalls restriktive Auslegung des Bundesinnenministers und widerspricht im \u00dcbrigen der Gesetzesbegr\u00fcndung.<\/p>\n<p>Rheinland-Pfalz sieht die Sache anders: Nach Ansicht des Mainzer Innenministeriums &#8222;ist bei der Frage, ob eine Ausreisem\u00f6glichkeit besteht, ferner auch die subjektive M\u00f6glichkeit und damit implizit auch die Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise zu ber\u00fccksichtigen.&#8220; (Erlass vom 17. Dezember 2004). Insbesondere bei langj\u00e4hrigen Aufenthalten in Deutschland und bei hier geborenen Kindern sollen die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden demzufolge positives Ermessen aus\u00fcben.<\/p>\n<h3>Nochmal kurz zusammengefasst<\/h3>\n<p>Nur sehr wenige Geduldete werden eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (etwa bei anerkannten schweren Krankheiten).<\/p>\n<p>Sehr viele werden unter wesentlich massiveren Sanktionen zu leiden haben als zuvor &#8211; Abschiebungen und &#8222;freiwillige&#8220; Ausreisen werden bei ihnen viel leichter durchsetzbar und stark zunehmen. Und die Macher des Zuwanderungsgesetzes k\u00f6nnen sich freuen: &#8222;Ziel erreicht! Kettenduldungen abgeschafft!&#8220;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach 18 Monaten Duldung soll &#8222;in der Regel&#8220; in Zukunft eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn das Abschiebungshindernis nicht selbst verschuldet und die freiwillige Ausreise nicht m\u00f6glich ist. 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